Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 13 Seiten
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ebenfalls als gesch¸tzt eingestuft. Auch W‰schereien, die auf dem Gebiet der Keimreduktion von Textilwaren aus dem Gesundheitsbereich t‰tig sind, sowie entsprechende Betriebe im Bereich Sterilisation werden von den Solidarit‰tsmassnahmen profitieren.
Des Weiteren ist das Freihalten von Weichenanlagen vor Schnee und Eis eine wichtige Voraussetzung zur Sicherstellung des betriebsbereiten und stˆrungsfreien nationalen Schienennetzes. Da ein Teil der Weichenheizungen mit Gas betrieben wird, wird auch dieser Verbrauch als gesch¸tzt eingestuft. Letztlich sollen auch Verbraucher, deren Abw‰rme aus ihrem Betrieb beispielsweise durch Spit‰ler genutzt wird, gesch¸tzt werden. Dies jedoch nur insofern, als die Abnehmer dieser Abw‰rme sich nicht anders versorgen kˆnnen. Um einen reibungslosen Betrieb ihrer Dienste aufrechterhalten zu kˆnnen, muss konsequenterweise auch ihre Versorgung mit aus Gas produzierter Abw‰rme gew‰hrleistet werden. Fernw‰rme, welche mit Gas betrieben wird, muss sich auf die Versorgung gesch¸tzter Kundinnen und Kunden beschr‰nken. Die Gasversorgung dieser Fernw‰rmenetze muss entsprechend angepasst werden.
Artikel 3
Artikel 3 legt fest, wie der Gasbedarf der durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden ermittelt wird. Die Bilanzzonenverantwortlichen und die Swissgas m¸ssen t‰glich die notwendigen Angebots- und Verbrauchsdaten an den oder die Delegierte/n f¸r wirtschaftlichen Landesversorgung (Delegierte/n) (Art. 58 LVG) liefern. Die Bilanzzonenverantwortlichen verf¸gen ¸ber eine ‹bersicht zu den in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Gasmengen. Die Swissgas koordiniert den Prozess und stellt sicher, dass die Angebots- und Verbrauchsdaten geliefert werden.
Die Gasbedarf wird im Rahmen des Gasmonitorings pro Bilanzzone und Tag in Kilowattstunden ermittelt. Der Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung beobachtet im Rahmen des bestehenden Gasmonitorings (Art. 1a und 1b Verordnung ¸ber die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung, VOGW) laufend die Lage und pr¸ft, ob die Voraussetzungen f¸r ein Solidarit‰tsersuchen gegeben sind. Sofern sich die Schweiz in einer schweren Mangellage mit Gas befindet (analog zu Art. 2 Bst. b LVG und Art. 11 Abs. 1 Bst. c der SOS-Verordnung) und alle marktbasierten und hoheitlichen Massnahmen zur Versorgung der durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden ausgeschˆpft sind, kann der Bundesrat ein Ersuchen um Solidarit‰t (nach Art. 3 Abs. 1 des bilateralen Abkommens) beschliessen.
Artikel 4
Artikel 3 und Artikel 4 des bilateralen Abkommens legen den Prozess zum Ersuchen von freiwilligen Solidarit‰tsmassnahmen fest. Gem‰ss Artikel 2 des trilateralen Abkommens sowie Artikel 3 Absatz 2 des bilateralen Abkommens ist das BWL f¸r die Vorbereitung und Einreichung des Ersuchens um freiwillige Solidarit‰tsmassnahmen zust‰ndig. Nach Eingang des Solidarit‰tsersuchens pr¸fen die deutschen und italienischen Behˆrden das Ersuchen auf Fehler oder Unvollst‰ndigkeiten und best‰tigen innerhalb einer halben Stunde den Eingang des Ersuchens. Anschliessend f¸hren sie unverz¸glich freiwillige Solidarit‰tsmassnahmen durch, um den Abschluss von Vertr‰gen mit den Marktteilnehmern im deutschen und italienischen Hoheitsgebiet zur Beschaffung der benˆtigten Gasmengen zu ermˆglichen.
Artikel 4 der Verordnung beauftragt die Swissgas, die erforderlichen organisatorischen und technischen Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, sodass freiwillige Solidarit‰tsangebote bei den Marktteilnehmern in Deutschland und Italien im Auftrag des Bundesrats eingeholt werden kˆnnen. Die Swissgas richtet sich dabei nach den Vorgaben der deutschen und italienischen Marktteilnehmern. Wenn diese beispielsweise eine Online-Plattform verwenden, bereitet die Swissgas Massnahmen vor, um die Angebote ¸ber die Online-Plattform einzuholen.