Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/60: Verordnung über die Vorbereitung und Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung · 13 Seiten

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Artikel 8 der Verordnung ¸ber die Umsetzung der Solidarit‰tsmassnahmen zur Gew‰hrleistung der Gasversorgung beauftragt die Swissgas die Ersuchen aus Deutschland und Italien zu ¸berpr¸fen. Die Swissgas richtet sich dabei nach den Vorgaben des oder der Delegierten, der bilateralen und trilateralen Abkommen und den Vereinbarungen mit den Fernleitungsnetzbetreibern Deutschlands und Italiens. Gem‰ss Artikel 3 Absatz 7 des bilateralen Abkommens muss ein Ersuchen unverz¸glich auf Fehler oder Unvollst‰ndigkeiten ¸berpr¸ft werden, die dessen ordnungsgem‰sse Beantwortung unmˆglich machen kˆnnten. Die Pr¸fung der Swissgas soll zudem sicherstellen, dass die Umsetzung von Solidarit‰tsmassnahmen die Funktionsf‰higkeit und Sicherheit der Gas- und Elektrizit‰tssysteme der Schweiz nicht beeintr‰chtigen. Die Swissgas legt das Ergebnis der Pr¸fung dem oder der Delegierten vor.

Artikel 9

Artikel 9 der Verordnung ¸ber die Umsetzung der Solidarit‰tsmassnahmen zur Gew‰hrleistung der Gasversorgung beauftragt Swissgas, die Bilanzzonen- und gruppenverantwortlichen und die Gasverbraucher zu pr¸fen ob, und in welcher Menge und zu welchem Preis freiwillige Solidarit‰tsangebote abgegeben werden kˆnnen. Als Menge gelten sowohl Gasmengen als auch Transportkapazit‰ten. Die Beurteilung, ob ein Angebot gemacht werden kann, hat diskriminierungsfrei zu erfolgen. In der marktbasierten Phase erfolgen die Vorbereitungen der freiwilligen Angebote nach marktwirtschaftlichen Kriterien. Es wird vorl‰ufig darauf verzichtet, dass der Bundesrat gest¸tzt auf Art. 33 LVG die Preise ¸berwacht und Margenvorschriften erl‰sst. Swissgas, die Bilanzzonenverantwortlichen, die Bilanzgruppenverantwortlichen und die Gasverbraucher sind angehalten angemessene Preise f¸r die freiwilligen Solidarit‰tsmassnahmen festzulegen. Die Swissgas legt die Solidarit‰tsangebote dem oder der Delegierten zur Pr¸fung vor. Die Bilanzzonen- und gruppenverantwortlichen und die Gasverbraucher bleiben an ihre Angebote gebunden. Der Bundesrat entscheidet, ob freiwillige Angebote abgegeben werden. Nach Freigabe durch den Bundesrat gibt Swissgas die freiwilligen Angebote an die im Ersuchen angegebenen Kontaktstellen ab.

Artikel 10

Wenn alle freiwilligen Angebote angenommen wurden und keine freiwilligen Angebote verf¸gbar sind oder die freiwilligen Angebote nicht ausreichen, um die Versorgung der durch Solidarit‰t gesch¸tzten Kundinnen und Kunden sicherzustellen, kˆnnen Deutschland und Italien die Schweiz um verpflichtende Solidarit‰tsmassnahmen ersuchen (Art. 5 Abs. 1 des bilateralen Abkommens). Der oder die Delegierte bereitet die verpflichtenden Solidarit‰tsangebote vor. Dabei wird mit Hilfe des bestehenden Gas-Monitorings gepr¸ft, welche Gasmengen durch hoheitliche Massnahmen (Umschaltung von Zweistoffanlagen, Verbrauchsbeschr‰nkungen und -verbote und Kontingentierung) und zu welchem Preis zur Verf¸gung gestellt werden kˆnnen. Ein verpflichtendes Solidarit‰tsangebot umfasst gem‰ss Artikel 5 Absatz 2 des bilateralen Abkommens mindestens:

a. Kontaktangaben des BWL,

b. Kontaktangaben des zust‰ndigen Fernleitungsnetzbetreibers,

c. Kontaktangaben des Solidarit‰tsverantwortlichen,

d. Liefertag,

e. Gasmenge in Kilowattstunden pro Tag (kWh/d),

f. Lieferpunkt,

g. voraussichtlicher Preis,

h. Angaben zum Zahlungsempf‰nger.

Der Preis f¸r die verpflichtenden Solidarit‰tsmassnahmen setzt sich gem‰ss Artikel 8 und 9 des bilateralen Abkommens sowie Artikel 12 des trilateralen Abkommens wie folgt zusammen: