Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
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schafft keine neuen Straftatbestände und ermöglicht auch keine direkte Entfernung von Inhalten durch Behörden.
Die vorgesehenen Pflichten betreffen folgende Bereiche:
• Bereitstellung eines Meldeverfahrens und eines Verfahrens zur Bearbeitung der Meldungen (Art. 4 und 5);
• Mitteilungspflicht gegenüber Nutzerinnen oder Nutzern, die von einschränken- den Massnahmen betroffen sind (Art. 6);
• Bereitstellung eines internen Beschwerdeverfahrens (Art. 7);
• Vorgaben zur aussergerichtlichen Streitbeilegung (Art. 8–12);
• Transparenzpflicht betreffend allgemeine Geschäftsbedingungen (Art. 13)
• Sorgfaltspflichten bei der Umsetzung einschränkender Massnahmen, bei der Bearbeitung von Meldungen sowie bei der Durchführung interner Beschwerde- verfahren (Art. 14);
• Transparenzvorgaben zur Kennzeichnung und zielgruppenspezifischer Ausrich- tung von Werbung (Art. 15);
• Einrichtung eines öffentlich zugänglichen Werbearchivs (Art. 16);
• Verpflichtung, den Nutzerinnen und Nutzern eine Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, mit der sie ihre kommerziellen Inhalte kennzeichnen können (Art. 17);
• Transparenz- und Handlungsvorgaben bei der Einsetzung von Empfehlungs- systemen (Art. 18);
• Einreichung eines jährlichen Transparenzberichtes (Art. 19);
• Durchführung einer jährlichen Risikobewertung und Erstellung eines Berichts über die Ergebnisse der Risikobewertung (Art. 20);
• Verpflichtung zur Bezeichnung einer Anlaufstelle und Vorgaben zur Kommuni- kation dieser Anlaufstelle mit den Nutzerinnen und Nutzern (Art. 21 und 22);
• Verpflichtung zur Bezeichnung eines Rechtsvertreters (Art. 23);
• Durchführung einer jährlichen unabhängigen Evaluation und Erstellung eines Evaluationsberichts (Art. 24 und 25);
• Verpflichtung zur Gewährung des Rechts auf Datenzugang für Forschungsein- richtungen und zivilgesellschaftliche Organisationen (Art. 26).
Im dritten Kapitel sind Bestimmungen zur Aufsicht und Finanzierung, im vierten Kapitel werden Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen bei Rechtsverletzungen geregelt und im fünften Kapitel der Vollzug (siehe dazu Ziff. 3.3 «Umsetzungsfragen»).
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der Vorentwurf sieht vor, dass die dem Gesetz unterstellten Anbieterinnen die gesam- ten Kosten tragen, welche durch die Aufsichtstätigkeiten verursacht werden. Die Ver- fahrensgebühr muss sämtliche Kosten decken, die der Behörde bei der Durchführung des Aufsichtsverfahrens entstehen (Art. 30). Zur Finanzierung der Aufwände, die durch diese Gebühren nicht abgedeckt sind, erhebt die Behörde von den Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen eine Aufsichtsabgabe (Art. 31).
Bei Aufsichtsabgaben handelt es sich um Kausalabgaben18, die sich dadurch auszeich- nen, dass zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und den Tätigkeiten, die über die
18 BGE 141 V 509 E. 6.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7159/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 5.6.2; STÖCKLI, Staatliche Aufsicht über die Wirtschaft und ihre Akteure – Organisatorische Fragen in: 7. Forum für Verwaltungsrecht, S. 118 f.; BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2017, N 9 ad Art. 98.