Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
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Entgelt für eine Dienstleistung verlangt wird. Gemeinnützige Plattformen wie z. B. Wi- kipedia und Bildungsplattformen sind nicht erfasst, sofern diese Dienste ohne wirt- schaftliche Absicht angeboten werden und die Tätigkeit somit nicht von der verfas- sungsmässigen Grundlage des Vorentwurfs (Art. 95 Abs. 1 BV) abgedeckt ist (vgl. Ziff. 6.1). Unerheblich ist dagegen, ob die Anbieterinnen ihren Sitz in der Schweiz oder im Ausland haben; entscheidend ist einzig, dass ihre Dienste in der Schweiz genutzt werden können (Auswirkungsprinzip).
Nach Buchstabe a Ziffer 1 fallen diejenigen Kommunikationsplattformen in den Gel- tungsbereich, bei welchen die Funktion des Speicherns und der öffentlichen Verbrei- tung von Inhalten im Auftrag der Nutzerinnen und Nutzer zwecks Meinungsbildung, Unterhaltung oder Bildung zentral ist. Kommunikationsplattformen gelten als Unterform der Hosting-Dienste (Dienste, deren Zweck darin besteht, von Nutzenden bereitge- stellte Inhalte zu speichern). Unter öffentlicher Verbreitung wird die Bereitstellung von Informationen für einen nicht individuell bestimmbaren Adressatenkreis verstanden. Damit können auch offene Nutzergruppen oder Kanäle (z. B. sog. Broadcasting-Dienste auf Telegram oder WhatsApp) darunterfallen; geschlossene Nutzergruppen können dann erfasst sein, wenn neue Nutzerinnen oder Nutzer auf Anfrage automa- tisch in die Gruppe aufgenommen werden. Nicht erfasst sind hingegen Dienste zur pri- vaten Kommunikation zwischen individuell bestimmbaren Einzelpersonen (z. B. private Chats auf Telegram oder WhatsApp). Hauptzweck einer Kommunikationsplattform muss die Bereitstellung von Nutzerinhalten zur Meinungsbildung, Unterhaltung oder Bildung sein. Als Kommunikationsplattformen im Sinne von Ziffer 1 gelten somit insbe- sondere soziale Netzwerkplattformen (z. B. Facebook), Micro-Blogging-Dienste (z. B. X) oder Multimedia-Plattformen (z. B. YouTube). Dienste mit ähnlichen Funktionen, die aber einen anderen Hauptzweck verfolgen, sind hingegen nicht erfasst. Dazu gehören
z. B. Online-Marktplätze oder Buchungsplattformen mit Kommentarspalten, deren Hauptzweck der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ist. Auch Online-Medien mit Kommentarspalten sind nicht erfasst, da deren Hauptzweck die Bereitstellung journa- listischer Informationen durch die Redaktion ist.
Buchstabe a Ziffer 2 schränkt den Geltungsbereich weiter ein auf Kommunikationsplatt- formen, die von mindestens 10 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz durchschnittlich mindestens einmal im Monat genutzt werden, wobei sich der Durch- schnitt über einen Zeitraum von sechs Monaten berechnet. Damit wird der Geltungs- bereich auf sehr grosse Kommunikationsplattformen eingeschränkt, da nur sie auf- grund ihrer Reichweite einen bedeutenden Einfluss auf die öffentliche Meinungs- und Willensbildung haben. Die Zahlen der monatlichen Nutzerinnen und Nutzer ergeben sich entweder aus den Angaben, welche die Anbieterinnen gestützt auf Artikel 29 Ab- satz 1 erteilen müssen oder aus den Transparenzberichten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2).
Buchstabe b schränkt analog zu Buchstabe a Ziffer 2 den Geltungsbereich für Such- maschinen auf diejenigen Suchmaschinen ein, die von mindestens 10 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz durchschnittlich mindestens einmal im Monat genutzt werden. Eine Suchmaschine ist ein Dienst, dessen Hauptzweck darin besteht, dass die Nutzerinnen und Nutzer Suchen im Internet zu einem beliebigen Thema durchführen können und diesen verschiedene Suchergebnisse angezeigt werden.
Art. 3 Begriffe
Buchstabe a: Als Nutzerinnen und Nutzer sind alle natürlichen und juristischen Perso- nen zu verstehen, die eine Kommunikationsplattform oder Suchmaschine nutzen, un- abhängig davon, ob sie auf dem betreffenden Dienst registriert sind oder diesen 14/50