Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
abonniert haben oder – bei Kommunikationsplattformen – Inhalte selbst hochladen. Damit reicht es für die Nutzung von Kommunikationsplattformen aus, dass Inhalte ein- gesehen werden können.
Buchstabe b: Ein Empfehlungssystem arbeitet automatisiert. Eine vollständige Auto- matisierung wird nicht vorausgesetzt. Durch die Änderung der relativen Reihenfolge oder Hervorhebung nehmen die Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen Ein- fluss auf die Informationen, die der Nutzerin oder dem Nutzer auf der Benutzeroberflä- che angezeigt werden.
4.2 Pflichten der Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchma-
schinen
4.2.1 Meldungen
Art. 4 Meldeverfahren
Absatz 1: Das Meldeverfahren ist anders als im DSA auf Tatbestände beschränkt, die die öffentliche Verbreitung bestimmter Inhalte auf Kommunikationsplattformen aufgrei- fen, die als mutmasslich strafrechtlich relevante Hassrede gelten können (nachfolgend als «Hassrede» bezeichnet), unabhängig von der Form (z. B. Text, Bild). Die Ein- schränkung auf Hassrede erfolgt mit Blick auf den Zweck der Vorlage, insbesondere die Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer zu stärken. So können sich solche Inhalte besonders abschreckend auf die freie Meinungsäusserung auswirken, da Hass- rede Stimmen von Individuen und ganzen gesellschaftlichen Gruppen zum Schweigen bringen kann, wodurch diese von der Öffentlichkeit ausgeschlossen werden («Silen- cing»).23 Zudem ist Hassrede ein spezifisches Problem von Kommunikationsplattfor- men und birgt vor allem bei Diensten mit grosser Reichweite Risiken für die freie Mei- nungsäusserung. Demgegenüber weisen weitere rechtswidrige Inhalte wie etwa ille- gale Pornografie oder Urheberrechtsverletzungen einen weniger direkten Zusammen- hang zur Meinungsfreiheit auf und sind zudem keine spezifischen Probleme von sehr grossen Kommunikationsplattformen, sondern betreffen in erster Linie bzw. auch an- dere Formen von digitalen Diensten sowie kleinere Dienste. Die Beschränkung auf mutmasslich strafrechtlich relevante Hassrede erfolgt mit dem Ziel, lediglich rechtswid- rige Hassrede mit grossem Schädigungspotential aufzugreifen.
Gemäss der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten im Kampf gegen Hassrede wird als Hassrede verstanden: alle Arten von Äusserungen, die zu Gewalt, Hass oder Diskriminierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen aufstacheln, sie fördern, verbreiten oder rechtfertigen, oder die sie aufgrund ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen persönlichen Merkmale oder ihres Status verunglimpfen, wie z. B. Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Nationalität, nationale oder ethnische Herkunft, Alter, Behinderung, Geschlecht, Geschlechtsidentität und se- xuelle Orientierung.24 Das Schweizer Strafrecht kennt keinen Tatbestand der Hass- rede. Der Bericht des Bundesrates vom 15. November 2023 in Erfüllung des Postulates 21.3450 «Hassreden. Bestehen gesetzliche Lücken?» führt Tatbestände auf, die auf
23 Vgl. Bericht des BAKOM vom 17. November 2021, «Intermediäre und Kommunikationsplattformen, Auswirkungen auf die öffentliche Kommunikation und Ansätze einer Governance», S. 22, abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Digitalisierung und Internet > Digitale Kommunikation > Intermediäre und Kommunikationsplattformen.
24 COUNCIL OF EUROPE (2022), Recommendation CM/Rec (2022)16 of the Committee of Ministers to member States on combating hate speech), abrufbar unter: https://search.coe.int > Recommendation CM/Rec(2022)16.