Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
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Solche Inhalte sind für demokratische Gesellschaften eine ernsthafte Herausforderung: Sie sprechen betroffenen Personen ihre Menschenrechte ab, befördern die Radikali- sierung, bereiten den Boden für Gewalt und können Stimmen von Individuen und gan- zen gesellschaftlichen Gruppen zum Schweigen bringen, wodurch diese von der öf- fentlichen Debatte ausgeschlossen werden («Silencing»).21 Die Vorlage enthält des- halb die Verpflichtung zur Einrichtung eines Meldeverfahrens (Art. 4), mit dem die Nut- zerinnen und Nutzer den sehr grossen Kommunikationsplattformen entsprechende In- halte niederschwellig melden können. Die in Artikel 4 aufgeführten Tatbestände sind dabei auf unterschiedliche Schutzinteressen ausgerichtet, die im Einzelfall eine Abwä- gung erfordern können. So dienen sie insbesondere dem Schutz der Menschenwürde der Nutzerinnen und Nutzer und deren Persönlichkeit sowie auch weiteren relevanten Schutzinteressen wie dem Schutz des öffentlichen Friedens.
In Bezug auf die Meinungsfreiheit soll die Vorlage zwei mögliche Abschreckungseffekte («chilling Effects») adressieren und voraussehbar reduzieren. Zum einen soll die Ein- dämmung bestimmter, mutmasslich rechtswidriger Inhalte dazu führen, dass sich Nut- zende eher trauen, auch unangenehme, kritische oder politisch kontroverse Meinungen zu äussern, weil die Gefahr von Drohungen, Beschimpfungen oder Aufruf zu Hass als Reaktion weniger gross ist. Zum anderen sollen die Nutzenden durch die Transparenz- pflichten in Bezug auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieterinnen von sehr grossen Kommunikationsplattformen oder sehr grossen Suchmaschinen (Art. 13) besser abschätzen können, welche Aussagen sie machen dürfen und welche nicht. Dies reduziert das Phänomen, dass Nutzende auf Äusserungen verzichten, weil sie unsicher sind, welche Aussagen auf den Diensten zulässig sind und welche nicht.22 Die Vorlage schränkt die Meinungsfreiheit insoweit nicht ein, als sie betreffend die Verbrei- tung von Inhalten nur Vorgaben zu solchen Inhalten macht, die bereits nach heutigem Recht rechtswidrig sind. Allerdings besteht insbesondere durch die Vorgaben des Mel- deverfahrens und des Verfahrens zur Bearbeitung der Meldungen (Art. 4 und 5) ein Risiko, dass gemeldete Inhalte zur Vermeidung von Haftungsrisiken systematisch übermässig entfernt bzw. gesperrt werden (Overblocking, vgl. auch Erläuterungen zu Art. 20). Dieses Overblocking-Risiko soll durch verschiedene verfahrensrechtliche Pflichten gemindert werden (vgl. die Erläuterungen zu den Auswirkungen der Vorlage auf den Schutz der Grundrechte in Ziff. 5.4).
Der Vorentwurf fordert von den sehr grossen Kommunikationsplattformen und sehr grossen Suchmaschinen schliesslich auch Transparenz in Bezug auf Werbung (Art. 15 und 16) und Empfehlungssysteme (Art. 18) ein: Das soll den Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, Informationen besser einordnen zu können. Gemeinsam mit weiteren Transparenz- und Berichtspflichten sollen so die Auswirkungen der Tätigkeiten sehr grosser Kommunikationsplattformen und sehr grosser Suchmaschinen auf die Grund- rechte und den demokratischen Meinungsbildungsprozess besser abgeschätzt werden können.
Art. 2 Geltungsbereich
In den Geltungsbereich fallen nur Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ihre Dienste in der Schweiz anbieten. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt z. B. vor, wenn Dritten gegen ein Entgelt ermöglicht wird, Werbung an Nutzende auszuspielen, oder von Nutzenden ein
21 Bericht des Bundesrates vom 15. November 2023 in Erfüllung des Postulates 21.3450 «Hassreden. Bestehen gesetzliche Lücken?», S. 20; abrufbar unter www.bakom.admin.ch > Elektronische Medien > Medienpolitik > Aktuelles und Hintergründe.
22 Siehe RFA, S. 40 f.