Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Abgabe finanziert werden, eine besondere Beziehung besteht und dass die Abgabe- pflichtigen einen direkten Nutzen aus diesen Tätigkeiten ziehen. Die Abgabe stellt in gewissem Sinne den Gegenwert des Nutzens für die Abgabepflichtigen als Gruppe (jedoch nicht für einzelne Abgabepflichtige) dar, wodurch eine qualifizierte Grup- penäquivalenz gegeben ist.19 Die in Artikel 31 des Vorentwurfs vorgesehene Abgabe ist eine solche Aufsichtsabgabe, denn sie verfolgt den Zweck, die der Behörde entste- henden Kosten für die Aufsicht über die Kommunikationsplattformen und Suchmaschi- nen auf die Anbieterinnen zu überwälzen, die dem Gesetz unterstellt sind. Auch die Gebühren für die aussergerichtliche Streitbeilegung beruhen auf diesem Prinzip. Der Vorentwurf hat somit keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.
3.3 Umsetzungsfragen
Das dritte, vierte und fünfte Kapitel enthalten zentrale Elemente der Umsetzung in Be- zug auf die Aufsicht. Es ist vorgesehen, dass das BAKOM für den Vollzug des Geset- zes zuständig ist (Art. 27). Dazu werden dem BAKOM unterschiedliche Kompetenzen gegeben wie die Möglichkeit, Gebühren (Art. 30) und eine Aufsichtsabgabe (Art. 31) zu erheben, sowie Verwaltungssanktionen auszusprechen (Art. 34).
Die elektronischen Möglichkeiten im Bereich des Vollzugs werden mit der Vorlage weit- gehend ausgeschöpft. So können die Kommunikationsplattformen und Suchmaschi- nen die geforderten Berichte z. B. in elektronischer Form einreichen.20
Verschiedene Gesetzesbestimmungen werden zudem in der Verordnung weiter präzi- siert werden. Dies ist in den Erläuterungen zu den betreffenden Artikeln (siehe Ziff. 4) ausgewiesen und wird entsprechend ausgeführt.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Der Vorentwurf stützt sich auf Artikel 95 Absatz 1 BV. Dieser ermächtigt den Bund, Vorschriften über die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit zu erlassen.
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das wesentliche Ziel des Bundesgesetzes, für das ein Vorentwurf vorgelegt wird, ist es, die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer sehr grosser Kommunikationsplattformen und sehr grosser Suchmaschinen zu stärken. Im Vordergrund steht der Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV): Von den Anbieterinnen sehr grosser Kommunikationsplattformen wird Transparenz bei der Entfernung von Inhalten und Sperrung von Konten verlangt (vgl. Art. 6). Zudem werden sie zur Einrichtung eines internen Beschwerdeverfahrens und Teilnahme an einer aussergerichtlichen Streitbei- legung verpflichtet (vgl. Art. 7 und 8). Damit können sich die Nutzerinnen und Nutzer gegen entsprechende Massnahmen von Kommunikationsplattformen wehren.
Gleichzeitig soll die Vorlage die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer insoweit stärken, als die öffentliche Verbreitung bestimmter, mutmasslich strafrechtlich relevanter Inhalte wie Verleumdung, Beschimpfung oder Diskriminierung und Aufruf zu Hass auf Kom- munikationsplattformen eingedämmt werden soll (siehe die Erläuterungen zu Art. 4).
19 Urteil des Bundesgerichts 2C_731/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 3.2.
20 Vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c UEG.