Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
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eine Hassrede-Situation Anwendung finden können.25 Die Auflistung in den Buchsta- ben a–i orientiert sich daran und ist abschliessend. Es handelt sich dabei um eine ge- setzliche Minimalanforderung für das Meldeverfahren von Kommunikationsplattformen, deren systematische Verletzung ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden des BAKOM nach Artikel 27 auslösen kann.
Im Übrigen bestehen in der Schweiz weder für Hosting-Dienste (Dienste, deren Zweck darin besteht, von Nutzenden bereitgestellte Inhalte zu speichern) im Allgemeinen noch für die als Unterform der Hosting-Dienste geltenden Kommunikationsplattformen ge- setzliche Pflichten, benutzerfreundliche Meldeverfahren für mutmasslich rechtswidrige Inhalte einzurichten. Eine Ausnahme stellt das Bundesgesetz vom 30. Septem- ber 2022 über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG, SR 446.2) dar, das eine Pflicht für Anbieterinnen von Videoplattformdiensten enthält, Meldesysteme für jugendgefährdende Inhalte bereitzustellen (vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. b JSFVG, in Kraft voraussichtlich Mitte 2027). Bei jugendgefährdenden Inhalten kann es sich auch um rechtswidrige Inhalte im Sinne dieser Vorlage handeln.
Allerdings gehört die Bereitstellung eines sogenannten Melde- und Abhilfeverfahrens («Notice-and-Notice»- bzw. «Notice-and-Takedown»-Verfahren) für potenziell rechts- widrige Inhalte in der Schweiz bereits heute zum Branchenstandard der schweizeri- schen Hosting-Dienste26 und ist auch im DSA sowie im US-Rechtssystem vorgeschrie- ben. In einem allfälligen zivil- oder strafrechtlichen Haftungsprozess gegen einen Hosting-Dienst würde ein Gericht die gewöhnlich geschuldete Sorgfalt prüfen und da- bei diese Branchenstandards heranziehen. An dieser geltenden Rechtslage im Zivil- und Strafrecht soll mit der Einführung einer gesetzlichen Mindestverpflichtung von sehr grossen Kommunikationsplattformen zur Bereitstellung eines Meldeverfahrens betref- fend mutmasslich strafrechtlich relevante Hassrede nichts geändert werden. Es wird einzig für die geregelten Dienste und rechtswidrigen Inhalte eine zusätzliche gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltspflicht eingeführt.
Mit der Bereitstellung eines Meldeverfahrens sollen sich Nutzerinnen und Nutzer zu- sätzlich zur Möglichkeit, ein straf- oder privatrechtliches Verfahren einzuleiten, im Rah- men eines niederschwelligen plattforminternen Verfahrens gegen mutmasslich rechts- widrige Hassrede wehren können. Das Meldeverfahren muss allen Nutzerinnen und Nutzern von Kommunikationsplattform offenstehen und ist an keine Voraussetzungen geknüpft. Es wird auch nicht vorausgesetzt, dass der gemeldete Inhalt einen Anknüp- fungspunkt zur Schweiz aufweist. Die Nutzerinnen und Nutzer sollen alle Inhalte mel- den können, auf die sie von der Schweiz aus zugreifen und die nach ihrer Ansicht einen der aufgelisteten Tatbestände erfüllen. Dabei ist klarzustellen, dass für die Feststellung der Rechtswidrigkeit stets der Rechtsweg vorbehalten bleibt. So obliegt der Entscheid, ob ein Inhalt tatsächlich rechtswidrig ist oder nicht, nach wie vor den zuständigen Ge- richten.
Den Anbieterinnen ist im Übrigen freigestellt, das Meldeverfahren auch für weitere in der Schweiz relevante mutmasslich rechtswidrige Inhalte vorzusehen oder das Melde-
25 Bericht des Bundesrates vom 15. November 2023 in Erfüllung des Postulates 21.3450 «Hassreden. Bestehen gesetzliche Lücken?», S. 10; abrufbar unter www.bakom.admin.ch > Elektronische Medien > Medienpolitik > Aktuelles und Hintergründe.
26 Code of Conduct Hosting (CCH), abrufbar unter: www.swico.ch > Verband >Öffentlichkeitsarbeit > Eigenverantwortung > Leitfaden.