Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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verfahren auch für Inhalte anzubieten, die gegen die AGB verstossen. Eine Verpflich- tung für ein Meldeverfahren für Inhalte, die gegen die AGB verstossen, wäre hingegen unverhältnismässig und würde über die Verpflichtungen des DSA hinausgehen.

Absatz 2: Der genaue elektronische Speicherort (Bst. a) kann z. B. in der Form der URL angegeben werden. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen hinreichend begründen können, weshalb sie den Inhalt melden (Bst. b). Mit dieser Vorgabe unvereinbar wären

z. B. unverhältnismässige Zeichenbegrenzungen für die Begründung. Die Angabe des Namens und der E-Mail-Adresse (Bst. c) dient dazu, Falschmeldungen zu reduzieren, und soll das Verschicken einer Empfangsbestätigung (vgl. Abs. 3) sowie eine Identifi- zierung der meldenden Nutzerin bzw. des meldenden Nutzers ermöglichen. Die Iden- titätsangabe muss aber freiwillig bleiben, um anonyme Meldungen zu ermöglichen. Anonyme Meldungen senken die Hemmschwelle, mutmasslich rechtswidrige Hassrede zu melden.

Absatz 3: Die Anbieterinnen werden verpflichtet, ohne unnötige Verzögerung tätig zu werden. Da die Anbieterinnen Empfangsbestätigungen automatisch versenden kön- nen, müssen diese in der Regel sofort nach dem Erhalt der Meldung verschickt werden.

Art. 5 Bearbeitung der Meldungen und Mitteilungspflicht gegenüber meldenden

Nutzerinnen oder Nutzern

Absatz 1: Die Anbieterinnen müssen zeitnah über eine Meldung entscheiden. Auf das Aufstellen von starren Bearbeitungsfristen wird verzichtet, da diese je nach Umständen des Einzelfalls erheblich variieren können. Die erforderliche Dauer hängt unter ande- rem ab von der Art der Inhalte, der Qualität der Meldungen, der Komplexität der be- troffenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen und der Dringlichkeit, Massnahmen zu ergreifen. Die erforderliche Sorgfalt richtet sich nach Artikel 14. Eine sorgfältige Bear- beitung der Meldungen setzt voraus, dass alle zur Verfügung stehenden Informationen angemessen berücksichtigt werden müssen, wie z. B. Erkenntnisse aus anderen Ver- fahren (internes Beschwerdeverfahren, aussergerichtliche Streitbeilegung, der Anbie- terin bekannte Gerichtsentscheide). Zu einer sorgfältigen Entscheidung gehört auch die angemessene Berücksichtigung der Grundrechte sämtlicher betroffener Parteien, was eine Interessenabwägung zwischen der Meinungsfreiheit der betroffenen Nutzen- den und der Grundrechte der meldenden Person erfordert. Eine sorgfältige Entschei- dung verbietet es der Anbieterin insbesondere, systematisch jeden gemeldeten Inhalt zu entfernen bzw. zu sperren und diesen erst aufgrund einer Beschwerde wieder frei- zugeben, oder gemeldete Inhalte systematisch nicht zu entfernen bzw. zu sperren, son- dern immer erst nach einer Beschwerde der meldenden Person. Das BAKOM überprüft die Einhaltung der Vorgaben von Artikel 5 nicht in jedem Einzelfall, sondern kann le- diglich bei systemischen Verstössen gegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 14 auf- sichtsrechtlich tätig werden.

Innerhalb der von Artikel 14 vorgegebenen Sorgfalt schreibt dieser Absatz keine Massnahmen vor, wie die Anbieterin mit dem gemeldeten Inhalt im Einzelfall umgehen und ob sie diesen z. B. von ihren Servern entfernen bzw. der Zugang dazu zu sperren soll. Es gelten die bereits aus dem geltenden Recht fliessenden Pflichten. Im Bereich des Zivilrechts kann die Anbieterin als Mitwirkende an einer Persönlichkeitsverletzung ins- besondere die Pflicht zur deren Beseitigung treffen (Art. 28a des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Im Bereich des Strafrechts kommt eine Strafbarkeit wegen Gehilfen- schaft nach Artikel 25 StGB zu einem Verbrechen oder Vergehen in Frage. Mit Blick auf die bei der Bearbeitung der Meldungen sowie auch die im Beschwerdeverfahren geschuldete Sorgfalt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. b) ist eine Sperrung (und noch keine Ent-