Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

fernung) angezeigt, wenn der Weg zum internen Beschwerdeverfahren noch offen- steht. So müssen die Anbieterinnen Inhalte wieder zugänglich machen, wenn die Be- schwerde der betroffenen Nutzerin bzw. des betroffenen Nutzers erfolgreich war. Vor der Sperrung oder Entfernung des Inhalts ist der Einbezug der betroffenen Nutzerin bzw. des betroffenen Nutzers nicht zwingend nötig. Die Anbieterinnen müssen den Entscheid diesen jedoch mitteilen und begründen (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 3 Bst. a).

Absatz 2: Damit die meldende Person das interne Beschwerdeverfahren oder eine aus- sergerichtliche Streitbeilegungsstelle in Anspruch nehmen kann, muss sie über die ge- troffene Entscheidung informiert sein. Die Anbieterin muss der meldenden Person da- her unverzüglich mitteilen, welche Massnahmen sie ergriffen hat, sofern die elektroni- sche Kontaktangabe bekannt ist (z. B. E-Mail-Adresse oder Nutzerkonto). Ergreift die Anbieterin keine Massnahmen, muss dies gegenüber der meldenden Person begrün- det werden (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. a).

4.2.2 Mitteilungspflicht gegenüber Nutzerinnen oder Nutzern, die von ein-

schränkenden Massnahmen betroffen sind

Art. 6

Absatz 1: Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen müssen alle Nutzerinnen oder Nutzer, deren Inhalte betroffen sind, informieren, wenn sie einschränkende Mas- snahmen nach Absatz 2 Buchstabe a–d ergreifen. Die einschränkenden Massnahmen sind zudem zu begründen (Art. 14 Abs. 3 Bst. a). Von einer einschränkenden Mass- nahme betroffen sein können Nutzende, die einen Inhalt bereitgestellt haben, deren Monetarisierungsmöglichkeiten beschränkt wurde, die von Dienstleistungen der Anbie- terinnen ausgeschlossen wurden oder deren Konto vorübergehend gesperrt oder ge- löscht wurde. Das bedeutet, dass alle anderen Nutzerinnen und Nutzer, die nun z. B. keinen Zugang mehr zu einem bestimmten Inhalt haben, nicht informiert werden müs- sen.

Absatz 2: Die Mitteilungspflicht besteht nur dann, wenn die einschränkenden Massnah- men deshalb getroffen wurden, weil der von der Nutzerin oder vom Nutzer bereitge- stellte Inhalt nach Ansicht der Anbieterin der Kommunikationsplattform mutmasslich rechtswidrig oder mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar ist. Von der Mitteilungspflicht nicht umfasst ist also z. B. die Moderation von Inhalten, die aus anderen Gründen vorgenommen wurde. Zu denken ist beispielsweise an anderweitige Moderationsvorbehalte in den AGB, etwa wenn Inhalte aufgrund der Präferenzen des jeweiligen Nutzers mittels Empfehlungssystem neu angeordnet werden. Die Mittei- lungspflicht trifft die Anbieterinnen unabhängig davon, ob eine einschränkende Mass- nahme nach den Buchstaben a–d aufgrund einer Eigeninitiative der Anbieterin oder aufgrund einer Meldung (z. B. im Rahmen des Meldeverfahrens nach Art. 4) getroffen wurde.

Bei Buchstabe a geht es um jede einschränkende Massnahme, die die Sichtbarkeit einer Einzelinformation beschränkt. Buchstabe b befasst sich mit der Aussetzung, Be- endigung oder Beschränkung von Monetarisierungen: Sofern Kommunikationsplattfor- men eine Monetarisierung zulassen, müssen sie auch darüber informieren, wenn eine solche Monetarisierung ausgesetzt, beendet oder beschränkt wird. Eine solche Demo- netarisierung kann etwa dann vorliegen, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer die Mög- lichkeit verweigert wird, durch Werbeschaltung mit dem Inhalt Geld zu verdienen. Als einschränkende Massnahmen gelten nach Buchstabe c zudem der zeitweise oder dau-