Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
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erhafte Ausschluss von Nutzerinnen und Nutzern von Dienstleistungen der Anbieterin- nen. Vom Ausschluss können sämtliche Dienstleistungen der Anbieterin betroffen sein oder auch nur eine einzelne Dienstleistung (z. B. die Funktion, aktiv Informationen zu verbreiten). Buchstabe d befasst sich schliesslich mit der für die Nutzenden gravie- rendsten Massnahme: der vorübergehenden Kontosperrung oder der dauerhaften Lö- schung des Kontos.
Absatz 3: Sind die Kontaktangaben (E-Mail-Adresse oder Benutzerkonto) nicht be- kannt, besteht keine Mitteilungspflicht (Bst. a). Es geht dabei um eine positive Kenntnis. Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen sind nicht verpflichtet, selbst aktiv nach einer Kontaktmöglichkeit zu suchen. Nach Buchstabe b entfällt die Pflicht zur Mittei- lung, wenn es sich um irreführende, umfangreiche kommerzielle Inhalte handelt (z. B. Spam oder Inhalte, die durch den Einsatz von Bots oder die Verwendung von Schein- konten verbreitet werden). Die drei Voraussetzungen irreführend, umfangreich und kommerziell müssen dabei kumulativ vorliegen.
4.2.3 Internes Beschwerdeverfahren
Art. 7
Das interne Beschwerdeverfahren soll Nutzerinnen und Nutzer in die Lage versetzen, Entscheidungen einer Anbieterin einer Kommunikationsplattform auf einfache und nie- derschwellige Art zu beanstanden. Es soll z. B. ermöglichen, eventuelle Missverständ- nisse bezüglich eines Inhalts schnell und unkompliziert aufzuklären. Durch das interne Beschwerdeverfahren bleibt die Möglichkeit unberührt, zivil- oder strafrechtlich gegen Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder gegen den Nutzer resp. die Nut- zerin, welche die mutmasslich rechtswidrige Information bereitgestellt hat, vorzugehen. Die Nutzerinnen und Nutzer können auch gleichzeitig ein internes Beschwerdeverfah- ren einleiten und den Rechtsweg beschreiten, um die Angelegenheit von einem Gericht beurteilen zu lassen. Eine Entscheidung, die von der Anbieterin einer Kommunikati- onsplattform im Rahmen des internen Beschwerdeverfahrens getroffen wurde, ist je- doch für die Gerichtsbehörden nicht bindend.
Absatz 1: Meldende Nutzerinnen und Nutzer können gegen Entscheidungen, die nach Artikel 5 getroffen wurden, eine Beschwerde einreichen (Bst. a). Eine Beschwerde ist zudem möglich gegen Entscheidungen einer Anbieterin einer Kommunikationsplatt- form, eine einschränkende Massnahme nach Artikel 6 Absatz 2 zu ergreifen. Nur Nut- zerinnen oder Nutzer, deren Inhalte betroffen sind, können eine solche Beschwerde einreichen. Dritte oder Nutzerinnen oder Nutzer, deren Inhalte nicht betroffen sind, kön- nen das interne Beschwerdeverfahren nicht in Anspruch nehmen (Bst. b).
Absatz 2: Bei der Beschwerdefrist von sechs Monaten handelt es sich um einen Min- destzeitraum; es steht den Anbieterinnen frei, eine längere Beschwerdefrist zuzulas- sen.
Absatz 3: Die Anbieterinnen müssen alle Beschwerden zeitnah bearbeiten. Mit der Vor- gabe «zeitnah» soll keine feste zeitliche Grenze festgelegt werden. Sie ist situations- abhängig zu verstehen: Für die Entscheidung ist der Anbieterin ein so langer Bearbei- tungszeitraum zuzugestehen, wie sie für eine sorgfältige Entscheidung – die alle vor- liegenden Einzelinformationen auswertet und berücksichtigt – benötigt. Die erforderli- che Sorgfalt richtet sich nach Artikel 14.
Absatz 4: Automatisierte Mittel sind bei der Bearbeitung der Beschwerde zulässig; die Bearbeitung darf aber nicht ausschliesslich automatisiert erfolgen, sondern muss