Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten
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von angemessen qualifiziertem Personal beaufsichtigt werden. Das bedeutet, dass die Anbieterinnen für die Entscheidfindung zwar automatisierte Mittel einsetzen dürfen – die Entscheidungen also nicht zwingend von einem Menschen getroffen werden müs- sen – jede Entscheidung aber manuell im Sinne einer Qualitätskontrolle von einem Menschen überprüft werden muss. Die Aufsicht durch ein angemessen qualifiziertes Personal heisst zudem, dass in schwierigen und ungewöhnlichen Fällen die Entschei- dung manuell zu treffen ist. Ebenfalls müssen die Anbieterinnen den Einsatz von auto- matisierten Mitteln (dazu gehört auch der Einsatz von künstlicher Intelligenz) bei der Mitteilung transparent machen (Art. 14 Abs. 3 Bst. b).
4.2.4 Aussergerichtliche Streitbeilegung
Nutzerinnen und Nutzer sollen die Möglichkeit erhalten, Streitigkeiten über Moderati- onsentscheidungen von Kommunikationsplattformen einer aussergerichtlichen Streit- beilegung zuführen zu können. Damit soll eine externe Stelle eine Moderationsent- scheidung einer Kommunikationsplattform niederschwellig, kostengünstig und rasch überprüfen können. Die aussergerichtliche Streitbeilegung ist für die Nutzerinnen und Nutzer dabei weder obligatorisch noch sperrt sie den Weg zu den nationalen Gerichten. Sie lässt auch alternative Streitbeilegungsverfahren und Schiedsverfahren unberührt. Den Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen bleibt es zudem unbenommen, auf freiwilliger Basis weisungsfreie Stellen mit der Überprüfung von Moderationsentschei- dungen zu beauftragen (z. B. das Oversight Board von Meta). Die Anrufung der aus- sergerichtlichen Streitbeilegung ist also für Nutzerinnen und Nutzer ein zusätzlicher Weg, Moderationsentscheidungen überprüfen zu lassen, der parallel und unabhängig zu anderen Verfahren besteht.
Für die aussergerichtliche Streitbeilegung sollen private Einrichtungen, welche diese Dienstleistung erbringen wollen, auf deren Antrag hin zugelassen werden können (Art. 11). Zu denken ist z. B. an bereits bestehende Einrichtungen, die schon Mediati- onsdienstleistungen erbringen. Es wird davon ausgegangen, dass solche Streitbeile- gungsstellen auf dem freien Markt entstehen werden und dass diese Streitbeilegungs- stellen wirtschaftlich selbsttragend sind.27 Die Finanzierung erfolgt über die erhobenen Verfahrenskosten, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von den Anbieterin- nen von Kommunikationsplattformen zu bezahlen sind (Art. 10 Abs. 2). Eine finanzielle Unterstützung der zugelassenen aussergerichtlichen Streitbeilegungsstellen durch Bundesmittel oder die Errichtung einer aussergerichtlichen Streitbeilegungsstelle durch das BAKOM ist nicht vorgesehen.
Art. 8 Zugang und Teilnahme
Absatz 1: Nutzerinnen und Nutzer, die das Meldeverfahren nach Artikel 4 in Anspruch genommen haben sowie Nutzerinnen und Nutzer, deren Inhalte von einschränkenden Massnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 betroffen sind, können zur Beilegung von Strei- tigkeiten eine zugelassene aussergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach Artikel 11 an- rufen. Sie können die aussergerichtliche Streitbeilegungsstelle dabei direkt anrufen oder erst im Anschluss an das interne Beschwerdeverfahren in Anspruch nehmen. Beim internen Beschwerdeverfahren handelt es sich also nicht um eine vorgelagerte Instanz der aussergerichtlichen Streitbeilegung. Vielmehr haben die Nutzenden ein Wahlrecht, ob sie eine interne Beschwerde vorschalten wollen oder direkt an die aus- sergerichtliche Streitbelegungsstelle gelangen möchten. Sie haben zudem das Recht,
27 In der EU sind solche aussergerichtlichen Streitbeilegungsstellen bereits gestützt auf Art. 21 DSA zertifiziert worden: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/dsa-out-court-dispute-settlement