Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/65: Neues Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) · 50 Seiten

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eine der nach Artikel 11 zugelassenen aussergerichtlichen Streitbeilegungsstellen aus- zuwählen, sofern mehrere zugelassen sind. Ziel bei der Anrufung der Streitbeilegungs- stelle muss immer eine Beilegung der Streitigkeit sein. Es bedarf also eines ernsthaften Interesses, den Konflikt zu lösen. Verfolgt eine Nutzerin oder ein Nutzer das Ziel, einer Anbieterin einer Kommunikationsplattform zu schaden, etwa indem das System aus- genutzt wird, fehlt es am Beilegungsinteresse.

Absatz 2: Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen sind zur Teilnahme an der aussergerichtlichen Streitbeilegung verpflichtet. Sie können eine Zusammenarbeit nur dann verweigern, wenn ein Streit bezüglich desselben Inhalts und derselben Gründe bereits vor einem nationalen Gericht, einer staatlichen oder privaten Schlichtungsstelle oder einem Schiedsgericht in der Schweiz beigelegt wurde oder bereits Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

Art. 9 Verfahren

Absatz 1: Mindestens 90 Kalendertage nach Eingang der Beschwerde muss die aus- sergerichtliche Streitbeilegungsstelle das Verfahren abschliessen. Bei umfangreichen oder komplexen Fällen beträgt die Frist 180 Tage. Die aussergerichtliche Streitbeile- gungsstelle entscheidet nach eigenem Ermessen, wann ein solcher Fall vorliegt. Von einem umfangreichen oder komplexen Fall wird aber nur in Ausnahmefällen auszuge- hen sein. Denkbar sind ungewöhnlich umfangreiche Sachverhalte, z. B. wenn eine sehr umfangreiche Kommunikation mehrerer Personen in einer Fremdsprache ausgewertet werden muss.

Absatz 2: Die Streitbeilegungsstelle hält das Ergebnis des Verfahrens in einem schrift- lichen Bericht fest, den sie den Parteien vorlegt. Die Streitbeilegungsstelle ist aber nicht befugt, den Parteien eine bindende Streitbeilegung aufzuerlegen. Trotzdem wird die Nutzerin oder der Nutzer in der Regel darauf vertrauen können, dass die Anbieterin einer Kommunikationsplattform die Entscheidung einer aussergerichtlichen Streitbeile- gungsstelle aufgrund des öffentlichen Drucks umsetzen wird und z. B. ihre ursprüngli- che Entscheidung über den entsprechenden Inhalt revidiert. Dadurch, dass die Ent- scheidung der Streitbeilegungsstelle nicht bindend ist, hat das Ergebnis der Streitbei- legung auch keine Auswirkung auf ein parallel oder nachträglich eingeleitetes anderes Verfahren (z. B. vor nationalen Gerichten) und steht diesem auch nicht im Weg. Zu beachten sind aber die für die jeweiligen Verfahren geltenden Fristen (z. B. die Frist für das Stellen eines Strafantrags bei Antragsdelikten wie Art. 173 oder 198 StGB).

Art. 10 Kosten

Absatz 1: Für die Nutzerinnen und Nutzer muss die Streitbeilegung kostenlos oder ge- gen eine Schutzgebühr verfügbar sein. Die Erhebung einer Schutzgebühr ist freiwillig. Die aussergerichtlichen Streitbeilegungsstellen können auch auf die Erhebung einer solchen Gebühr verzichten. Verfahrenskosten können der Nutzerin oder dem Nutzer nur dann auferlegt werden, wenn die Streitbeilegungsstelle böswillig in Anspruch ge- nommen wird. Böswilligkeit wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn bewusst falsche Angaben gemacht werden.

Absatz 2: Die Gebühren sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von den An- bieterinnen von Kommunikationsplattformen zu bezahlen, ausser es liegt ein Anwen- dungsfall von Absatz 1 Satz 2 vor.

Absatz 3: Entscheidet die aussergerichtliche Streitbeilegungsstelle zugunsten der Nut- zerin oder des Nutzers, trägt die Anbieterin der Kommunikationsplattform nicht nur