Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

zu erwähnen, dass das Aufkommen alternativer Treibstoffe und die Tendenz der Luftwaffe, der Ausbildung und dem Training mit Simulatoren einen höheren Stellenwert einzuräumen, den Druck auf die Erträge aus der Besteuerung von Flugtreibstoffen, die der Spezialfinanzierung der Luftfahrt zugewiesen werden, erhöhen.

Angesichts der Schwierigkeiten bei der Umsetzung und der geringen Deckungsgrade, die durch die verschiedenen untersuchten Gebührensysteme erreicht wurden, wird vorgeschlagen, die Änderung von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c LFG durch ein Gebührensystem für den VFR-Verkehr nicht weiter umzusetzen. Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c LFG soll daher teilweise wieder aufgehoben werden. Die Grundlagen für die Gebührenerhebung für Fluginformationsdienste, Luftfahrtinformationsdienste und Flugwetterdienste werden gestrichen.

Ergänzung Entwicklung und Entwicklungsbetriebe

Ausgangslage

Artikel 57 LFG regelt unter anderem die Herstellung von Luftfahrzeugen, die nicht dem von der Schweiz übernommenen EU-Luftrecht unterliegen (sog. non-EASA Luftfahrzeuge wie z.B. Pilatus PC-21). Absatz 1 delegiert Rechtsetzungskompetenzen im Bereich Herstellung an das UVEK. Absatz 3 hält fest, dass Herstellerbetriebe einer Bewilligung des BAZL bedürfen. Die Ausführungsbestimmung in Artikel 4 der Verordnung des UVEK über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen vom 18. September 199540 (VLL) bestimmt jedoch bereits heute in Anlehnung an das internationale Luftrecht, dass nebst dem Herstellerauch der Entwicklungsbetrieb einer Zulassung bedarf. Die Begriffe «Entwicklung» und «Entwicklungsbetriebe» fehlen im LFG, weshalb Artikel 57 LFG entsprechend zu ergänzen ist.

Beantragte Neuregelung und Begründung

Mit einer Anpassung des LFG soll eine Rechtsgrundlage für Artikel 4 Absatz 1 VLL geschaffen und die Differenzierung zwischen Entwicklung und Herstellung verdeutlicht werden.

Erhöhung der Altersgrenze für Helikopterpilotinnen und -piloten

Ausgangslage

Gemäss dem für die Schweiz geltenden Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 194441 (nachfolgend Chicago Abkommen) und deren Anhänge sowie dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU dürfen Piloten und Pilotinnen, welche im (internationalen) kommerziellen Lufttransport eingesetzt werden, nur bis zur Vollendung ihres 60. Altersjahrs Personen und Güter als alleiniger Pilot (sogenannter Single Pilot) transportieren42. Die relevante Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 regelt zusätzlich zur Alterslimite gleichzeitig die Voraussetzungen für die Erteilung und den Erhalt von Pilotenlizenzen43, was die gegenseitige Anerkennung von Flugausweisen zwischen der Schweiz und dem EU-Raum ermöglicht und die berufliche Mobilität von Piloten und Pilotinnen sicherstellt.

40 SR 748.215.1.

41 SR 0.748.0.

42 Vgl. Anhang 1, Personnel Licensing, Kapitel 2, Ziff. 2.1.10 des Chicago Abkommens und Art. FCL.065 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) in der jeweils verbindlichen Fassung.

43 ARA.FCL.200, ARA.FCL.220, FCL.015

14 / 70 COO.2207.111.4.4719319