Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Die geltenden Bestimmungen zum Verfahren sehen vor, dass der Halter eines inländischen Flughafens den Sicherheitszonenplan von sich aus in den betroffenen Gemeinden öffentlich auflegt. Für Sicherheitszonen zugunsten eines Flughafens im Ausland, einer Flugsicherungsanlage oder eines Flugwegs übernimmt dies das BAZL. Die Auflagefrist beträgt 30 Tage; während dieser Zeit können Betroffene beim Kanton Einsprache erheben.

Ausnahmen für Festlegungen der Nutzungsplanung und bauliche Veränderungen, die dem Sicherheitszonenplan widersprechen, werden bisher vom Aufleger, d. h. in der Regel dem jeweiligen Flughafen, beurteilt.

Beantragte Neuregelung und Begründung

Neu wird festgelegt, dass Sicherheitszonenpläne auch für Flugsicherungsanlagen erstellt werden können; im Gegensatz zu den Flughäfen soll dafür aber keine Verpflichtung bestehen. Neu soll das Verfahren zum Erlass von Sicherheitszonenplänen dem Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen angeglichen werden. Der Wortlaut wird präzisiert, indem die Sperrwirkung des Sicherheitszonenplans vom Zeitpunkt der öffentlichen Auflage an eintritt. Zudem sollen Ausnahmen für Festlegungen der Nutzungsplanung und bauliche Veränderungen, die dem Sicherheitszonenplan widersprechen, neu vom BAZL beurteilt und bewilligt werden.

Analog dem Plangenehmigungsverfahren sollen die Einsprachen nicht mehr an die Kantone, sondern direkt ans BAZL gelangen. Die Kantone sind in der Folge auch nicht mehr gehalten, Einspracheverhandlungen zu führen. Dies ist dadurch begründet, als die Kantone selber keinen Spielraum für die Ausgestaltung der Sicherheitszonenpläne haben und deshalb nicht auf Einsprachebegehren eingehen können.

An die Stelle des UVEK soll neu das BAZL als Genehmigungsbehörde treten. Da die Sperrwirkung des Sicherheitszonenplans mit der öffentlichen Auflage eintritt und aus Sicherheitsgründen während der gesamten Dauer des Genehmigungsverfahrens aufrecht bleiben muss, sollen Beschwerden gegen die Genehmigung keine aufschiebende Wirkung haben.

Befreiung von Streckengebühren für Verkehr, der nach Sichtflugregeln abgewickelt wird (VFR-Verkehr)

Ausgangslage

Skyguide erhebt für jeden Flug Streckengebühren als Gegenleistung für die Nutzung der Dienste und Einrichtungen, die für Streckenflüge im Schweizer Luftraum bereitgestellt werden. Nach den Bestimmungen von Artikel 31 Punkt 4 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2019/31734 und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c VFSD ist der Verkehr, der den Sichtflugregeln unterliegt (VFR-Verkehr), von den Streckenfluggebühren befreit und entrichtet folglich keinen Anteil für die Nutzung der von Skyguide und MeteoSchweiz erbrachten Dienstleistungen. Es geht darum, dass die Flugsicherungsdienste den Nutzern unter strikter Anwendung des Verursacherprinzips in Rechnung gestellt werden. In diesem Sinne verabschiedete das Parlament am 16. Juni 201735 eine Änderung von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c LFG, die vorsieht, auch den VFR-Verkehr den Gebühren zu unterstellen, die für Leistungen im

34 Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68), in der jeweils verbindlichen Fassung.

35 BBl 2017 4257.

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