Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Rahmen des Luftfahrtinformationsdienstes und des Fluginformationsdienstes erhoben werden. Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Ausarbeitung eines angemessenen Gebührensystems wurde die neue Bestimmung vom Bundesrat nicht in Kraft gesetzt.

Beantragte Neuregelung und Begründung

Basierend auf den geltenden nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen für Gebühren sowie der Politik der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu Flughafen- und Flugsicherungsgebühren wurden verschiedene Gebührensysteme oder Finanzierungsquellen zur Deckung der Kosten von VFR-Flügen untersucht. Es hat sich gezeigt, dass diese nur einen marginalen Teil der Kosten decken, die den Nutzern des VFR-Verkehrs auferlegt werden sollen, dafür aber erhebliche Umsetzungsschwierigkeiten und hohe Verwaltungslasten und -kosten mit sich bringen. Eine Subventionierung durch den Bund über gebührenbefreite Flüge und einen Teil der Subvention für Regionalflugplätze im Sinne von Artikel 29 VFSD wird weiterhin notwendig sein, um den Rest zu decken.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der VFR-Verkehr bereits teilweise zur Deckung der Flugsicherungskosten beiträgt, und zwar durch verschiedene Gebühren und Abgaben neben den verschiedenen Gebühren für den Zugang zu Luftfahrt- und Wetterinformationen. In diesem Sinne sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in Bezug auf das System der An- und Abfluggebühren keine obligatorischen Befreiungen vor, und der Bundesrat war in diesem Bereich sehr restriktiv in dem Sinne, dass Artikel 33 VFSD keine Befreiungen für VFR-Flüge vorsieht. Daher unterliegen VFR-Flüge auf Flugplätzen der Kategorie 1 (nationale Flugplätze) und 2 (Regionalflughäfen) den gleichen An- und Abfluggebühren wie Flüge, die nach Instrumentenflugregeln (IFR) durchgeführt werden. Somit trägt der VFR-Verkehr zur Deckung der Flugsicherungskosten auf Flugplätzen und Flughäfen der Kategorien 1 und 2 bei. Zudem ist der VFR-Verkehr, der sich durch seine eher nationale Dimension auszeichnet, mehrheitlich Gegenstand der Mineralölsteuern, da er in der Regel die in Artikel 17 Absatz 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199636 (MinöStG) vorgesehenen Befreiungen nicht geltend machen kann und de facto direkt in den Spezialfinanzierungsfonds der Zivilluftfahrt einzahlt, aus dem die Finanzhilfen des Bundes für die An- und Abflugkontrolle der Flugplätze der Kategorie 2 entnommen werden.

Die Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 199937 (BV), die am 29. November 2009 vom Schweizer Volk bestätigt wurde, ermöglicht die Verwendung der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen für den Flugverkehr. Infolge der Schaffung des Fonds für Nationalstrassen und Agglomerationsverkehr sind die entsprechenden Bestimmungen seit dem 1. Januar 2018 im neuen Artikel 87b BV enthalten. Die Ausführungsbestimmungen zur Spezialfinanzierung Luftverkehr (SFLV) finden sich im Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und anderer für den Strassen- und Luftverkehr bestimmter Mittel vom 22. März 198538 (MinVG) und in der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr vom 29. Juni 201139 (MinLV). In diesem Rahmen wurde eine Massnahme geprüft, die auf eine Erhöhung des Beitrags der Luftfahrt zur Spezialfinanzierung durch eine Erhöhung der Besteuerung von Flugbenzin zur Deckung der VFR-Kosten abzielte. Sie scheint jedoch aufgrund des Umfangs der erforderlichen Erhöhung und der Diskriminierung bestimmter Nutzer hinsichtlich der Steuer nicht durchführbar zu sein. Ausserdem könnte diese Lösung, selbst wenn sie weiterverfolgt würde, angesichts der Herausforderungen, denen sich das Prinzip des speziellen Finanzierungsfonds für die Luftfahrt in Zukunft stellen muss, nur eine vorübergehende sein. Die derzeit laufenden Studien für den Flughafen Samedan, die auf einen Übergang von einem AFIS-Regime (Aerodrome Flight Information Service) zu einem umfassenden Flugsicherungsdienst abzielen, sowie die Bereitschaft der Luftwaffe, die Finanzierungsmodalitäten der Flugsicherungsdienste auf dem Flughafen Sion zu ändern, deuten darauf hin, dass die für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste auf Flugplätzen der Kategorie 2 erforderlichen Mittel erheblich ansteigen werden. In diesem Zusammenhang ist auch

36 SR 641.61.

37 SR 101.

38 SR 725.116.2.

39 SR 725.116.22.

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