Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Zudem wird im Rahmen einer Reform des SES33 seit längerer Zeit diskutiert, ob gewisse Flugsicherungsdienste verstärkt liberalisiert werden sollen, um auf gemeinschaftlicher Ebene mehr Wettbewerb zuzulassen und flexiblere Lösungen zu ermöglichen. Ob und welche Dienste inskünftig liberalisiert werden sollen, ist zwischen EU-Kommission, Rat und Parlament noch umstritten. Aufgrund des aktuellen Standes der Beratungen besteht jedoch die Möglichkeit, dass künftig Kommunikations- Navigations- und Überwachungsdienste (CNS) sowie Luftfahrtinformationsdienste (AIS) ausgelagert werden könnten. Eine solche Auslagerungsmöglichkeit steht in engem Zusammenhang mit dem Austausch von für die Erbringung der betreffenden Dienste erforderlichen Flugverkehrsdaten (sog. Air Data Services). Für Erbringer solcher Flugverkehrsdaten soll künftig ebenfalls eine gemeinschaftliche Plattform geschaffen werden. Mit einer örtlichen Entkoppelung von Flugsicherungsdiensten und den hierfür erforderlichen Flugverkehrsdaten wird eine flexible und skalierbare Erbringung von Flugsicherungsdiensten beabsichtigt, mit dem Ziel, die Kapazität des Luftraums schneller und effizienter an die örtlich und zeitlich stark fluktuierende Verkehrsnachfrage im europäischen Luftraum anzupassen. Den monopolistischen Flugverkehrsdiensten würde damit eine grössere operationelle Flexibilität zugestanden, einhergehend mit einer potenziell bedeutenden Rationalisierung und höherer Kosteneffizienz. Anzumerken ist, dass im Bereich der Flugwetterdienstleistungen ein internationaler Austausch von wetterbezogenen Daten bereits seit mehreren Jahrzehnten stattfindet und eine zentrale Grundlage für die Bereitstellung von verlässlichen Vorhersagen ist. Gemäss der angedachten Reform sollen die Staaten und deren Flugsicherungsanbietenden auch künftig weiterhin alle Dienste in integrierter Form und somit gesamthaft für ihren Lufttraum anbieten können.

Während der Ausgang der politischen Reform zum SES offen ist – Mitgliedstaaten, EU-Parlament und EU-Kommission befinden sich zurzeit im Stadium der Trilog-Verhandlungen – gelten die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Übertragung gewisser Flugsicherungsdienstleistungen weitgehend als unbestritten und werden von den Staaten und dem EU-Parlament gleichermassen unterstützt. Die Schweiz beteiligt sich im Rahmen des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU am einheitlichen europäischen Luftraum und hat die beiden ersten Pakete zum SES übernommen.

Die beantrage Neuregelung lockert das bisherige Verbot der Auslagerung von Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung an ausländische Flugsicherungsdienstleistungserbringende teilweise. Die Dienstleistung selbst darf weiterhin nicht übertragen werden, sie muss auch künftig von Skyguide erbracht werden. Der Bundesrat soll aber neu festlegen können, welche für die Dienstleistung benötigten technischen und baulichen Einrichtungen und welches hierzu benötigte Personal ausgelagert werden kann. Die Anpassung wird es der Schweiz und letztlich der Skyguide ermöglichen, an der künftigen technologischen Modernisierung und der hierfür zugrundeliegenden regulatorischen Entwicklung teilzunehmen bzw. nahtlos anzuschliessen.

Beschränkung des Grundeigentums (Sicherheitszonenplan)

Ausgangslage

Gemäss dem dritten Satz von Artikel 42 Absatz 3 LFG muss der Flughafenhalter die Regierungen der interessierten Kantone und das BAZL anhören, bevor er den Sicherheitszonenplan öffentlich auflegt. Infolge der Neuregelung des Verfahrens zum Erlass des Sicherheitszonenplans in Artikel 43 E-LFG entfällt diese Anhörung.

Wer für die Erstellung von Sicherheitszonenplänen zugunsten von Flugsicherungsanlagen zuständig ist, ist bisher im LFG nicht geregelt. Artikel 43 LFG bestimmt dazu einzig, dass solche Pläne vom BAZL öffentlich aufzulegen sind.

33 Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums (Neufassung) - COM/2020/579 final 11 / 70 COO.2207.111.4.4719319