Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Seit 2014 hatte das BAZL jedoch im Rahmen von Ausnahmebewilligungen der europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Union Aviation Safety Agency, EASA) Helikopterpilotinnen und -piloten über 60 weiterhin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit ermöglichen können. Voraussetzungen für die Gewährung von Ausnahmen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 sind unvorhergesehene und dringliche betriebliche Umstände oder betriebliche Bedürfnisse von beschränkter Dauer. Diese Ausnahmemöglichkeit war mithin von Anfang an zeitlich begrenzt und dies wurde den Betreibern der Helikopterbetriebe jeweils entsprechend kommuniziert.
Die EU-Kommission hiess die Ausnahmegesuche für jeweils zwei Jahre gut; seit 2018 allerdings nur noch eingeschränkt. Eine weitere Ausnahme für den Zeitraum von 2020 bis 2023 wurde nur noch für Pilotinnen und Piloten gewährt, welche in ihrem Betrieb auch medizinische Notfallflüge durchführen. EASA und EU-Kommission begründeten dies damit, dass sich die Schweiz über sechs Jahre nach Inkrafttreten der Altersbeschränkung als Grundlage für die Beantragung der Ausnahmebewilligung nicht mehr auf eine unvorhersehbare Ausnahmesituation berufen könne.
Das BAZL hat in der Vergangenheit jährlich jeweils zwischen sechs und zwölf Pilotinnen und Piloten Ausnahmebewilligungen erteilt. Eine Anzahl von kommerziellen Helikopterbetrieben hatte in den letzten Jahren die Rentenlösungen ihrer Pilotinnen und Piloten angepasst, um ihnen bereits eine Pensionierung mit 60 Jahren zu ermöglichen. Andere Betriebe verzichteten im kommerziellen Lufttransport auf den Einsatz von Pilotinnen und Piloten über 60 Jahren und setzten sie für andere Aufgaben ein.
Mit den zwei identischen Motionen KVF-NR 21.3020 und Ettlin 21.3095 vom 16. Februar bzw. 8. März 2021 wurde der Bundesrat beauftragt, im Einklang mit Artikel 23 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU die gesetzliche Grundlage einer nationalen Berufspilotenlizenz für den Schweizer Luftraum zu schaffen, welche es den Helikopterpilotinnen und -piloten ermöglicht, bis zum 65. Altersjahr als alleinige Pilotin oder alleiniger Pilot zu fliegen.
Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motionen. Dies basierend auf der Tatsache, dass das Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU einzuhalten ist und Art. 23 des Abkommens keine einseitigen Rechtsanpassungen zulässt, die den Bestimmungen des Abkommens widersprechen. Eine einseitige Anpassung müsste in Übereinstimmung mit dem Luftverkehrsabkommen erfolgen, d.h., die EU müsste die Anpassung als konform mit dem Luftverkehrsabkommen erachten, was nicht realistisch ist. Die EU-Kommission verdeutlichte im Austausch mit dem BAZL, dass sich die Schweiz nach über sechs Jahren nach Inkrafttreten der Altersbeschränkung nicht mehr auf eine unvorhersehbare Ausnahmesituation berufen könne. Sie machte auch deutlich, bei Abweichungen vom geltenden Recht geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen. Den Umfang solcher Massnahmen liess die EU-Kommission vorerst offen. Gestützt auf Artikel 31 des Abkommens wäre es aber beispielsweise denkbar, dass die EU die Schweizer Pilotenlizenzen, also auch in den Bereichen der Linien-, Geschäfts- und Privatfliegerei, nicht mehr vollständig anerkennt oder andere Marktbeschränkungen trifft.
Sollen die Motionen trotz des Risikos von Schutzmassnahmen der EU umgesetzt werden, braucht es dafür eine Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe. Diese bliebe jedoch völkerrechtswidrig, da sie gegen das Luftverkehrsabkommen verstösst. Will der Bundesgesetzgeber die völkerrechtswidrige Umsetzung in Kauf nehmen, so muss er ihr gemäss der sogenannten Schubert-Praxis44 ausdrücklich zustimmen. Die Motionäre wollen in erster Linie für Helikopterpiloten und -pilotinnen eine nationale Regelung, die es ihnen erlaubt, in der Schweiz bis zum 65. Altersjahr alleine zu fliegen. Die Grundlagen für die Erreichung dieser Ziele werden auf Gesetzesstufe im Rahmen dieser Revision vorbereitet.
Parallel zu den entsprechenden Beratungen in der Schweiz wurde im Rahmen eines EASA-Rechtssetzungsprojektes45 die Heraufsetzung der Altersgrenze bei Helikopterpilotinnen und -piloten, welche Rettungseinsätze (Helicopter Emergency Medical Services, HEMS) fliegen, geprüft.
44 BGE 99 Ib 39
45 EASA Rulemaking Task (RMT).0287 (MED.001).
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