Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Die Anpassung der Rechtsgrundlagen wurde von den EU-Mitgliedstaaten anlässlich des EASA-Committees am 28. Juni 2024 bestätigt. Das genaue Inkrafttretensdatum wurde von der Europäischen Kommission noch nicht kommuniziert, kann aber voraussichtlich noch in diesem Jahr erwartet werden. Inwieweit diese Erhöhung des Helikopterpilotinnen- und pilotenalters für HEMS-Flüge künftig auch auf andere Flugoperationen ausgedehnt wird, ist abhängig von den zukünftigen Erfahrungen im HEMS-Bereich. Die diesbezüglichen Arbeiten der EASA laufen weiter und das BAZL beteiligt sich weiterhin aktiv in den Expertengremien.

Beantragte Neuregelung und Begründung

Zur Umsetzung der Motionen sieht das LFG neu vor, dass Helikopterpilotinnen und -piloten ihre Rechte aus der Lizenz innerhalb der Schweiz im Hinblick auf den gewerbsmässigen Personen- und Gütertransport auch nach der Vollendung des 60. Altersjahr bis zur Vollendung des 65. Altersjahres ausüben und weiterhin als alleinige Pilotin oder alleiniger Pilot diese Art von Flugeinsätzen durchführen können. Auf die Schaffung einer eigentlichen nationalen Lizenz wird in Absprache mit den Motionären verzichtet. Ihre Anliegen werden auch mit dem administrativ einfacher umzusetzenden Vorschlag erfüllt. Zudem wird der Regelunterschied mit der EU so kleiner gehalten.

Aus Sicherheitsgründen wird verlangt, dass sich die Helikopterpilotinnen und -piloten – zusätzlich zu den geltenden Voraussetzungen – erweiterten medizinischen Untersuchungen unterziehen. Die Untersuchungsergebnisse dürfen keine Befunde ergeben, die das Risiko für eine Fluguntauglichkeit über das zulässige Mass erhöhen. Weiter müssen sie halbjährlich erfolgreich einen Prüfungsflug absolvieren. Die detaillierten Anforderungen werden in Ausführungsvorschriften geregelt. Die Verordnung des UVEK über die europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen für Flugpersonal vom 18. Dezember 202046 (VEAF) wird auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der vorliegenden Gesetzesrevision entsprechend anzupassen sein.

Ausdehnung der Strafbestimmungen in Zusammenhang mit Passagierrechten auf Flughäfen

Ausgangslage

Die Verordnung (EG) Nr.1107/200647, welche die Rechte von behinderten und mobilitätseingeschränkten Flugpassagieren regelt, gilt in der Schweiz seit dem 1. November 2009. Die Durchsetzung dieser Verordnung sowie auch der Verordnung (EG) Nr. 261/200448 (Fluggastrechte) , welche sachlich zusammenhängen, erfolgt über die Strafbestimmung nach Artikel 91 Absatz 4 LFG. In dieser wird als Adressat der «Lufttransportführer» aufgeführt. Gestützt darauf werden vom BAZL, initiiert durch die Anzeige eines Passagiers, die vorgenannten Verordnungen mittels Verwaltungsstrafverfahren durchgesetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 richtet sich inhaltlich sowohl an die Luftverkehrsunternehmen als auch an die Flughäfen. In Annex I und II ist je eine Liste von Verpflichtungen und Assistenzleistungen aufgeführt, welche von den Luftverkehrsunternehmen (Annex I) und den Flughäfen (Annex II) zu erbringen sind. Die Betreuung der Passagiere mit besonderen Bedürfnissen erfolgt durch den Flughafen ab Ankunft

46 SR 748.222.0.

47 Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität gemäss Ziffer 7 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) in der jeweils verbindlichen Fassung.

48 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 gemäss Ziffer 7 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) in der jeweils verbindlichen Fassung. . 16 / 70 COO.2207.111.4.4719319