Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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der Passagiere auf dem Flughafen bis zu dem Moment, wo er seinen Sitz im Flugzeug eingenommen hat. Die Verantwortung der Fluggesellschaft gegenüber dem Passagier beginnt ab diesem Zeitpunkt. Darüber hinaus bestehen gemäss der Verordnung weitere Verpflichtungen der Fluggesellschaft, welche sich u.a. auf den Buchungsprozess und die Beförderungsverpflichtung beziehen. Im Text von Artikel 91 Absatz 4 LFG wird nur der «Lufttransportführer» aufgeführt, nicht aber der Flughafen. Die Durchsetzung der Verordnung hinsichtlich der Verpflichtungen der Flughäfen aus vorgenannter Verordnung gestaltet sich darum ungleich schwieriger als gegenüber fehlbaren Luftverkehrsunternehmen. Für eine Ungleichbehandlung der beiden Adressaten, d.h. der Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen, gibt es keine sachliche Begründung. Die Abklärung, ob der Flughafen oder die Fluggesellschaft hinsichtlich der Betreuung eines Passagiers den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sollte in demselben prozessualen Verfahren erfolgen.
Beantragte Neuregelung und Begründung
Mit der Änderung von Artikel 91 Absatz 4 LFG wird die Strafandrohung auf den Flughafenhalter ausgedehnt, damit die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 hinreichend umgesetzt werden und die Durchsetzung gegenüber den Adressaten der Verordnung in einem einheitlichen Verfahren erfolgen kann. Eine Gleichbehandlung der Verordnungsadressaten ist sachlich richtig.
Erhöhung des Bussenrahmens für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person in Zusammenhang mit Passagierrechten
Ausgangslage
Wie bereits unter Ziffer 1.15.1 erwähnt, führt das BAZL zur Durchsetzung der Rechte von Passagieren und behinderten Personen nach den Verordnungen (EG) Nr. 261/2004 und (EG) Nr. 1107/2006 Verwaltungsstrafverfahren gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 197449 (VStrR) durch. Es handelt sich dabei um durchschnittlich rund 4’000 Verfahren pro Jahr. Bei Verstössen gegen das EU-Recht kann das BAZL die betreffenden Unternehmen sanktionieren, wobei gemäss Artikel 91 Absatz 4 LFG Bussen bis zu 20'000 Franken ausgesprochen werden können. Ein Verwaltungsstrafverfahren ist grundsätzlich gegen diejenige natürliche Person zu führen, welche die Widerhandlung begangen hat (Artikel 6 VStrR). Artikel 7 VStrR beinhaltet eine Sonderordnung: Falls die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen würde, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
Im Rahmen der Durchsetzung der Passagierrechte wendet das BAZL Artikel 7 VStrR regelmässig an. Die Ermittlung der natürlichen Person, welche die Widerhandlung begangen hat, ist im Einzelfall aufwändig, respektive gar nicht möglich. Beispielsweise kann bei fehlender oder zu später Erstattung eines Flugtickets nicht in Erfahrung gebracht werden, welcher Mitarbeiter für dieses Unterlassen verantwortlich gemacht werden kann. Die Verfahren richten sich deswegen regelmässig gegen die juristischen Personen selbst (Luftverkehrsunternehmen). Artikel 7 VStrR sieht jedoch eine Busse von höchstens 5'000 Franken vor. Diese Maximalgrenze für juristische Personen (Luftverkehrsunternehmen) ist insbesondere im Wiederholungsfall nicht sachgerecht. Das LFG ist daher entsprechend anzupassen.
Beantragte Neuregelung und Begründung
Mit dieser Gesetzesrevision soll es dem BAZL als Durchsetzungsstelle ermöglicht werden, unter den Voraussetzungen von Artikel 7 VStrR im Einzelfall höhere Bussen gegen eine juristische Person zu
49 SR 313.0.
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