Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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verfügen. Da das BAZL jährlich mehr als 4’000 Fälle zu beurteilen hat, kann mit einer Erhöhung des maximalen Bussenbetrages auf 10'000 Franken eine Vereinfachung der Verfahren erreicht werden.
Konzessionsentzug
Ausgangslage
Die Aufzählung der Konzessionen, die das LFG vorsieht, wurde mit der Revision des LFG im Rahmen des Bundesgesetzes über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren nicht angepasst. Artikel 37 LFG regelt seither das Plangenehmigungsverfahren, während die Betriebskonzession für Flughäfen in Artikel 36a LFG genannt wird.
Beantragte Neuregelung und Begründung
Mit der vorliegenden Anpassung wird der falsche Verweis in Artikel 93 LFG korrigiert.
Gerichtsbarkeit
Ausgangslage
Mit der Motion Candinas 18.3700 vom 15. Juni 2018 wurde der Bundesrat beauftragt, die strafrechtliche Zuständigkeit bei Flugunfällen und schweren Vorfällen in die Verantwortung des Bundes zu legen. Artikel 98 Absatz 1 LFG sei wie folgt anzupassen: "Die an Bord eines Luftfahrzeuges oder im Zusammenhang mit Flugunfällen oder schweren Vorfällen begangenen strafbaren Handlungen unterstehen unter Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit». Gemäss Artikel 98 LFG unterstehen heute strafbare Handlungen an Bord eines Luftfahrzeugs der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Die Behandlung aller übrigen strafbaren Handlungen im Luftrecht fällt in die Zuständigkeit der Kantone, soweit es sich nicht um Übertretungstatbestände handelt, die gemäss Artikel 91 LFG vom BAZL verfolgt und beurteilt werden. Die Motion hält fest, dass die Erfahrungen der letzten Jahre eine Erweiterung der Bundesgerichtsbarkeit auf strafbare Handlungen, in die Angestellte der Flugsicherung involviert sind, eindeutig wünschenswert machen würde. Heute werden Strafverfahren, in die Mitarbeitende der Flugsicherungsdienste involviert sind, von den verschiedenen kantonalen Gerichtsbarkeiten durchgeführt. Dies sei mit den Nachteilen verbunden, dass entsprechende Untersuchungen komplex und selten seien und gründliche Kenntnisse im Bereich Luftfahrt erfordern würden. Weiter würde die uneinheitliche Behandlung durch die kantonalen Gerichte ein weiteres Problem darstellen. Die Zuständigkeit einer einzigen Gerichtsbarkeit würde unter anderem eine einheitliche Doktrin und damit die Rechtssicherheit in der Schweiz gewährleisten. Daneben würde die Erweiterung der Zuständigkeit auch dazu führen, dass Verfahren rascher und effizienter abgewickelt werden könnten. Zur Umsetzung der Motion ist Artikel 98 LFG anzupassen.
Beantragte Neuregelung und Begründung
Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 98 LFG sieht vor, dass alle an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen sowie alle anderen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Luftfahrt, welche die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen oder Personen und Sachen am Boden gefährden, durch die Bundesanwaltschaft verfolgt und beurteilt werden sollen. Davon ausgenommen sind wie bisher Übertretungen, deren Verfolgung und Beurteilung gemäss Artikel 98 Absatz 2 LFG beim BAZL verbleibt.
Umsetzung Just Culture / Fehlerkultur
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