Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Ausgangslage
Im Jahr 2007 wurden mit den Art. 77ff. aLFV50 die Grundzüge des Konzepts der Just Culture (auch Redlichkeits- oder Fehlerkultur genannt) unter Verweis auf die Richtlinie 2003/42/EG51, welche im Rahmen des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union52 übernommen worden ist, für die schweizerische Zivilluftfahrt eingeführt. Die damalige Regelung sah vor, dass das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung von Vorfällen verzichtet, wenn diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sind und das BAZL allein aufgrund einer Meldung im Rahmen des Meldesystems vom Vorfall Kenntnis erhalten hat. Diese Bestimmungen wurden mit Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 376/201453 per 1. April 2016 revidiert.
Die auch ausserhalb der Aviatik als ungenügend empfundene Verankerung von Just Culture Prinzipien in hochsicherheitsrelevanten Bereichen hat zu erheblicher Kritik der betroffenen Kreise geführt. Am 25. Mai 2020 reichte die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats das Postulat 20.3463 «Redlichkeitskultur im Schweizer Recht» ein. Das Postulat beauftragt den Bundesrat zu prüfen, wie in der Aviatik, im Gesundheitswesen oder in anderen hochsicherheitsrelevanten Bereichen das Prinzip der Just Culture im schweizerischen Recht als generelles Prinzip eingeführt werden kann. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 9. Dezember 202254 dargelegt, dass er die Bestrebungen zur Einführung von Just Culture Konzepten grundsätzlich unterstützt. Er lehnt es jedoch ab, allgemeine, bereichsübergreifende Normen einzuführen. Er schlägt vielmehr sektorspezifische Regelungen vor.
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) hat sich am 21. März 2023 im Rahmen einer Diskussion zur Zivilluftfahrt mit den bestehenden gesetzgeberischen Lücken im Zusammenhang mit der Just Culture auseinandergesetzt und sich ebenfalls über den Stand anderer, durch überwiesene Vorstösse in Auftrag gegebener Gesetzesanpassungen erkundigt. Das vom BAZL präsentierte Vorgehen betreffend die gesetzgeberischen Revisionsprojekte warf bei der Kommission weitere Fragen auf. Sie hat sich entsprechend für eine Beschleunigung im Zeitplan ausgesprochen, damit unbestrittene Rechtsanpassungen zeitnah in Kraft treten können. Sie beauftragte die Verwaltung, ihr an einer kommenden Sitzung einen entsprechenden Vorgehensvorschlag zu präsentieren. Die Kommission wurde in Folge am 18. April 2023 über die Inhalte der anstehenden Revision des Luftfahrtgesetzes im Detail informiert.
Basierend auf dem Auftrag der KFV-N wird im Jahr 2024 zur Umsetzung der Just Culture zusätzlich eine Revision der LFV an Hand genommen. Mit dieser Revision soll der verwaltungsstrafrechtliche Verfolgungsverzicht bezüglich Personen verankert werden, welche eine Ereignismeldung erstattet haben. Gleichzeitig werden Inkonsistenzen zwischen der europäischen und der nationalen Regelung bereinigt und redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Weitergehende Anpassungen der LFV an die Konzeption der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 können aufgrund der fehlenden Delegationsnorm im LFG nicht vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere die Erweiterung des Verfolgungsverzichts auf Personen, welche in Ereignismeldungen genannt sind, ohne dass sie selber eine Ereignismeldung erstattet haben, sowie die Erweiterung auf ordentliche Strafverfahren des luftrechtlichen Nebenstrafrechts. Weiter fehlt die gesetzliche Grundlage zur Aufnahme von verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche sich zur Verwertbarkeit der Inhalte von Ereignismeldungen äussern bzw. die entsprechenden Bestimmungen
50 Luftfahrtverordnung (LFV), SR 748.01.
51 Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23–36, abgelöst durch die von der Schweiz ebenfalls übernommene Verordnung (EU) Nr. 376/2014.
52 SR 0.748.127.192.68 in der jeweils verbindlichen Fassung.
53 Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2017.
54 Fehlerkultur: Möglichkeiten und Grenzen ihrer rechtlichen Verankerung, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 20.3463 (RK-S), 9. Dezember 2022. 19 / 70 COO.2207.111.4.4719319