Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 in sachgerechter und auf das nationale Verfahrensrecht angepasster Weise umsetzen.

Bis anhin beschränkte sich die Anwendung des strafrechtlichen Verfolgungsverzichts auf Verwaltungsstrafverfahren, in welchen das BAZL die Verletzung von Übertretungstatbeständen ahndet. In ordentlichen Strafverfahren zur Anwendung des luftrechtlichen Nebenstrafrechts finden die Just Culture Prinzipien bisher – abgesehen von Art. 24 VSZV55– keine (direkte) Anwendung. Die Angst der meldenden Personen vor strafrechtlicher Verfolgung (resp. Überweisung ihrer Ereignismeldungen an die Strafbehörden) hat dazu geführt, dass sicherheitsrelevante Ereignisse nicht in jedem Fall gemeldet werden. Es ist ebenfalls die Tendenz erkennbar, dass Meldungen nurmehr summarisch und ohne detaillierte Beschreibung des Vorfalls und der dazu führenden Faktoren erstattet werden. Dies obwohl davon auszugehen ist, dass die Staatsanwaltschaften in sehr vielen Fällen auf anderen Wegen von einem Vorfall Kenntnis erhalten haben als über eine Ereignismeldung gemäss Art. 20 LFG.

Zur Befürchtung der Meldenden, bereits nach einem glimpflich abgelaufenen Vorfall in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, hat weiter die bis vor kurzem56 durch die Rechtsprechung weit gefasste Anwendung von Art. 237 StGB57 beigetragen.

Die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 wurde zwar durch die Schweiz übernommen und ist direkt anwendbar. Aber wesentliche Grundpfeiler ihrer Schutzmechanismen bedürfen aufgrund ihrer prozessrechtlichen Natur und teilweisen Lückenhaftigkeit der Umsetzung (und Modifizierung) im nationalen Recht (siehe unten Ziff. 1.19.2).

Die Verankerung der Schutzmechanismen und Prinzipien der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 im LFG resp. im StGB soll das Vertrauen der Luftfahrtakteurinnen und -akteure in das Meldewesen und den Schutz vor unangemessener Strafverfolgung stärken. Die Verstärkung und Ausdehnung der Just Culture Prinzipien dürfte dazu beitragen, die Hemmschwelle zur Erstattung umfassender, offener und detailreicher Ereignismeldungen in das Meldesystem zu senken. Aufgrund der erwarteten Steigerung der Menge und des Detaillierungsgrads der eingehenden Meldungen erhofft sich das BAZL, dass es, sowie die Organisationen der Luftfahrt, sicherheitskritische Mängel im Schweizer Luftfahrtsystem früher erkennen und beheben und so einen proaktiven Beitrag zur Förderung des Sicherheitsstandards leisten können. Weil die dem Verfolgungsverzicht unterliegenden Delikte nicht schwerwiegend sind, führt die Vorlage nur zu einer geringen Beeinträchtigung des gesellschaftlichen Strafbedürfnisses.

Beantragte Neuregelung und Begründung

Die vorliegende Revision dient primär der Umsetzung der Just Culture Prinzipien, welche in der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 festgehalten sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Beschränkung der Verwertbarkeit von Ereignismeldungen sowie den Verzicht auf Strafverfolgung. Die entsprechenden Schutzmechanismen stehen aus kompetenzrechtlichen Gründen (auch gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [EU]) unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts. Dies gilt insbesondere für das zentrale Anliegen des Schutzes von meldenden und in Meldungen genannten Personen vor Strafverfolgung. Aufgrund des in der Schweiz geltenden straf(prozess)rechtlichen Legalitätsprinzips bzw. Verfolgungszwangs muss ein Verzicht auf Strafverfolgung ausdrücklich und auf Gesetzesstufe geregelt werden. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Beschränkung der Verwertbarkeit von Ereignismeldungen.

Die Umsetzung der Just Culture Prinzipien bzw. der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 erfolgt in sachgerechter und auf das nationale Verfahrensrecht angepasster Weise. Ebenfalls wird mit der Vorlage im Sinne der Just Culture Prinzipien bezüglich Artikel 237 StGB für alle öffentlichen Verkehrsträger, bei

55 Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen, SR 742.161.

56 Siehe BGE 149 IV 116 vom 29. März 2023, mit welchem das Bundesgericht den Anwendungsbereich der Norm (wieder) etwas einschränkte.

57 Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0.

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