Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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welchen eine behördliche Sicherheitsuntersuchung durchgeführt wird, eine Privilegierung eingeführt für Täterinnen und Täter, welche diese Untersuchung unterstützen.
Die vorliegende Umsetzung der Just Culture Prinzipien basiert auf den vom Bundesrat in der Antwort auf das Postulat 20.3463 «Redlichkeitskultur im Schweizer Recht» festgehaltenen Leitlinien und entwickelt resp. konkretisiert diese weiter.
Wenn das Parlament die beantragten Änderungen des LFG annimmt, werden die als Übergangslösung geplanten Anpassungen der Artikel 77ff. LFV in einem weiteren Revisionsschritt zur Vermeidung einer gesetzgeberischen Doublette bereinigt werden können.
Alkoholkontrollen durch die Flugplatzhalterin oder den Flugplatzhalter
Ausgangslage
Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter hat gemäss Artikel 100terAbsatz 1 LFG die Möglichkeit, bei Anzeichen von Angetrunkenheit eines Flugbesatzungsmitglieds eine geeignete Untersuchung vorzunehmen. Da eine Kontrolle durch die Flugplatzleitenden selber nicht erlaubt ist, haben sie umgehend die zuständige kantonale Polizeistelle für eine Alkoholkontrolle hinzuzuziehen (Art. 100terAbs 2 LFG). Anlasslose Alkoholkontrollen der Besatzung erfolgen gemäss Absatz 3 hingegen im Rahmen von Vorfeldinspektionen durch das BAZL (Anordnung) unter Zusammenarbeit mit der kantonalen Polizeistelle (Durchführung).
Die Flugplatzbetreiberin oder der Flugplatzbetreiber sind gemäss der Verordnung (EU) Nr. 139/201458 jedoch auch dazu verpflichtet, die Verfahren bezüglich des Gebrauchs von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten für einen weiteren Kreis von Personen festzulegen: Es sind dies Personen, welche mit dem Betrieb, dem Rettungsdienst und der Brandbekämpfung sowie der Instandhaltung des Flugplatzes befasst sind und unbegleitete Personen, die innerhalb der Bewegungsfläche oder sonstiger Betriebsflächen des Flugplatzes tätig sind. Diesen Personen ist es untersagt, während des Dienstes Alkohol zu sich zu nehmen oder unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychotropen Substanzen und Medikamenten, welche ihre Fähigkeit in sicherheitsgefährdender Weise beeinträchtigen können, Aufgaben wahrzunehmen. Die schweizerischen Flugplatzbetreibenden haben das Verfahren zu regeln, d.h. unter anderem für Mitteilungen an eine allfällige andere Arbeitgeberin oder einen allfälligen anderen Arbeitgeber sowie für einen Entzug des Flughafenausweises zu sorgen. Weiter beschreiben sie in ihren jeweiligen Ordnungen und Reglementen selber das Kontrollverfahren.
Im Nachgang zur abgelehnten Motion 19.3965 «Gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten durch die Flughafenhalter» äusserte sich der Flughafen Zürich dahingehend, dass die Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer Alkoholkontrolle durch selbigen beim am Flughafen tätigen Personal im Hinblick auf die Vorgaben des EU-Rechts nicht hinreichend vorhanden sind. Eine eigentliche Alkoholkontrolle bedürfe aufgrund des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn. Das EU-Recht als rechtliche Grundlage mit der reinen Verpflichtung zur Festlegung eines entsprechenden Verfahrens reiche nicht aus. Auch die Reglemente und Ordnungen wie beispielsweise eine Bodenverkehrsordnung des Flughafenhalters bilde keine hinreichende Normstufe. Die benötigten Rechtsgrundlagen sind daher mit einer Anpassung des LFG einzuführen.
58 ADR.OR.C.045 der Verordnung (EU) 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) gemäss Ziffer 4 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) in der jeweils verbindlichen Fassung. 21 / 70 COO.2207.111.4.4719319