Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Beantragte Neuregelung und Begründung

Mit der Änderung des LFG soll es der Flugplatzleiterin oder dem Flugplatzleiter im Einklang mit den Vorgaben des EU-Rechts künftig auch ermöglicht werden, nicht nur bei Besatzungsmitgliedern, sondern auch beim am Flughafen tätigen Personal, den Rettungskräften sowie jenen Personen, welche für den Betrieb, die Brandbekämpfung und die Instandhaltung zuständig sind, bei Anzeichen von Alkoholkonsum eine entsprechende Kontrolle anzuordnen und durch die Polizei durchführen zu lassen. Das Verfahren haben die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter in der jeweiligen Flugplatzordnung oder dem jeweiligen Flugplatzreglement festzulegen.

Diese Regelung trägt massgeblich zur Erhöhung der Luftfahrtsicherheit bei, da allfällige, durch Alkoholkonsum hervorgerufene Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Flughafen-, Brandbekämpfungs- und Instandhaltungspersonals sowie der Rettungskräfte erkannt werden können.

Zur Klarstellung, dass die Personengruppen, bei denen neu Alkoholkontrollen durchgeführt werden können, strafrechtlich nicht wie Besatzungsmitglieder behandelt werden, ist die betreffende Strafbestimmung im LFG zu präzisieren.

Datenbearbeitung und Zugriffsrechte

Ausgangslage

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/94559 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/94760 wurden von der Schweiz im Rahmen des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU übernommen. Diese beiden Verordnungen betreffen unbemannte Luftfahrzeuge, auch UAS (Unmanned Aircraft System) oder Drohnen genannt, und sind eng miteinander verbunden. Sie sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 umfasst die technischen Anforderungen für bestimmte Arten von Drohnen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegt sind und schreibt den Mitgliedstaaten vor, dass sie für diese Erzeugnisse eine Marktüberwachung einführen müssen. Die Delegierte Verordnung beschreibt zudem die Pflichten der Hersteller, Bevollmächtigten des Herstellers, Einführer und Händler von unbemannten Luftfahrzeugen («Wirtschaftsakteure») im Sinne von Artikel 3 Ziffer 17 dieser Verordnung, wenn sie Erzeugnisse gemäss Kapitel II auf dem Markt der EU oder der Schweiz in Verkehr bringen.

Beantragte Neuregelung und Begründung

Zwecks Rechtssicherheit ist das BAZL als Marktüberwachungsbehörde gemäss Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 für den Vollzug dieser Verordnung zu benennen. Damit ist das BAZL für die Marktüberwachung von Drohnen zuständig, die für den Betrieb in der Kategorie «offen» oder in der Kategorie «speziell» im Rahmen eines Standardszenarios bestimmt sind. Die Kompetenz des BAZL beschränkt sich auf die Risiken gemäss der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945, d. h. auf die Risiken im Zusammenhang mit der Flugsicherheit. Bestimmte Kompetenzen wird das BAZL an die Kontrollstelle delegieren.

59 Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

60 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung. 22 / 70 COO.2207.111.4.4719319