Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Mit der Marktüberwachung im Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge übernimmt das BAZL eine neue Aufgabe und es kommen weitere Akteure hinzu, welche bisher im Bereich der Aviatik nicht vertreten waren. Diese umfassen Hersteller, deren Bevollmächtigte, Einführer sowie Händler von unbemannten Luftfahrzeugen.

Artikel 107a LFG erlaubt es insbesondere dem BAZL sowie privaten Stellen und anderen Stellen, die mit im LFG umschriebenen Aufgaben betraut sind, Personendaten oder Daten juristischer Personen zu bearbeiten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Dazu gehören insbesondere sensible Daten wie solche über die strafrechtliche oder administrative Verfolgung und Sanktionierung nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt (Artikel 107a Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 LFG) sowie personenbezogene Daten über Herstellungsbetriebe (Artikel 107a Absatz 3 Buchstabe c LFG). Neu soll auch die Bearbeitung von Daten von Herstellern, Bevollmächtigten der Hersteller, Einführern und Händlern, welche unter den Begriff der Wirtschaftsakteure gemäss Art. 3 Ziffer 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 fallen, möglich sein.

Verwendung von biometrischen Daten

Ausgangslage

Bereits heute werden für die Belange der Luftfahrt in verschiedenen Bereichen Personendaten bearbeitet. Hierfür sieht das LFG in Artikel 107a Absatz 1 vor, dass u.a. die mit Aufgaben nach dem LFG beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten bearbeiten dürfen. Die zwei nachfolgenden Absätze des LFG führen aus, welche Personendaten bearbeitet werden dürfen. Für gewisse Bereiche sind demnach auch die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten möglich.

Seit geraumer Zeit wurde von verschiedenen Luftfahrtakteuren der Wunsch geäussert, für gewisse Bereiche (wie beispielsweise Zugangskontrollen in den Sicherheitsbereich des Flughafens aber auch für effizientere Passagierprozesse) biometrische Daten verwenden zu können. Bislang sieht das LFG hierfür noch keine explizite Grundlage vor.

Auch das europäische Recht sieht mit Nummer 1.2.2.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 für den Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens alternativ die Verwendung von biometrischen Daten vor. Diese Durchführungsverordnung wurde durch den gemischten Ausschuss Schweiz-EU für die Luftfahrt übernommen und trat am 15. Mai 2016 in der Schweiz in Kraft. Da diese Norm nicht genügend detailliert ausformuliert ist, um bei einem konkreten Anwendungsfall die Verwendung von biometrischen Daten zu regeln, kann sie nicht als ausreichende Grundlage für die Verwendung von biometrischen Daten bei den Zugangskontrollen verwendet werden.

Bei biometrischen Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 202061 (DSG). Ihre Bearbeitung und Bekanntgabe durch Bundesorgane erfordern daher immer eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn.

Beantragte Neuregelung und Begründung

Da biometrische Personendaten v.a. permanent, einzigartig und universell sind, sollen sie zukünftig für Sicherheitskontrollen (insbesondere im Zusammenhang mit dem «bag drop», «check-in», Bordkartenkontrolle, «boarding») an Flughäfen genutzt werden können. Diese Form der Überprüfung soll einerseits für das Personal der Flughafenhalter und der Luftverkehrsunternehmen, das Zutritt zum Sicherheitsbe-

61 SR 235.1.

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