Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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reich des Flughafens benötigt, geschaffen werden, andererseits sollen aber auch Passagiere die Möglichkeit erhalten, ihre biometrischen Daten (mit einem Gesichtsbild) zu hinterlegen und dadurch gewisse Kontrollen schneller durchlaufen zu können.
Für die Zugangskontrollen in den Sicherheitsbereich des Flughafens durch das Personal der Flughafenhalter und der Luftverkehrsunternehmen können zwei unterschiedliche Verfahren angewendet werden: Einerseits soll inskünftig die Möglichkeit bestehen, eine Verifikation durchzuführen; hierbei werden abgespeicherte biometrische Daten auf einem Datenträger (z.B. Badge) mit den Personendaten des Personals verglichen. Andererseits soll auch eine Identifikation möglich sein: Dabei werden zentral gespeicherte Daten mit den biometrischen Daten verglichen. Falls diese übereinstimmen, wird der Zugang gewährt.
Für Passagiere soll künftig die Möglichkeit bestehen, sich über eine App eines privaten Dienstleisters ein Profil zu erstellen. Solche Passagiere haben dann jeweils im Einzelfall im Rahmen eines konkreten Fluges die Wahlmöglichkeit, ob sie die im Profil hinterlegten biometrischen Daten für diesen Flug freischalten möchten oder nicht. Sofern sie die Daten freischalten, können sie diese für die entsprechenden Kontrollen am Flughafen anstelle der Bordkarte verwenden. Somit handelt es sich im datenschutzrechtlichen Sinne um eine Verifikation.
Sowohl für das Personal der Flughafenhalter und der Luftverkehrsunternehmen als auch für die Passagiere soll eine Überprüfung mittels biometrischer Daten jedoch nur stattfinden, wenn die entsprechende Person (nach Aufklärung ihrer Rechte) ihre ausdrückliche Einwilligung für diese Form der Überprüfung gegeben hat. Vor der Einwilligung ist die entsprechende Person in schriftlicher Form aufzuklären und es ist dabei insbesondere darzulegen, wie deren biometrischen Daten verwendet werden. Ein Widerruf der Einwilligung muss jederzeit möglich sein und die entsprechenden Daten müssen nach einem erfolgten Widerruf endgültig gelöscht werden. Wenn der Flughafen in Erfüllung seiner Aufgaben diese Daten bearbeitet, ist er für den entsprechenden Datenschutz verantwortlich (vgl. Artikel 7 DSG) und sorgt folglich auch für die Datensicherheit gemäss Artikel 8 DSG.
Ausserdem muss für Personen, die eine solche Einwilligung nicht (weiterhin) geben wollen oder für Personen, die die entsprechenden biometrischen Personendaten nicht geben können, als Alternative der bisherige Prozess (d.h. ohne biometrische Daten) angeboten werden.
Abweichungen vom Öffentlichkeitsgesetz
Ausgangslage
Mit Zugangsgesuchen nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung62 (Öffentlichkeitsgesetz; BGÖ) wird beim BAZL unter anderem auch Einsicht in Berichte verlangt, die das BAZL im Anschluss an durchgeführte Audits und Inspektionen bei beaufsichtigten Organisationen erstellt hat. Wenn diese Berichte uneingeschränkt veröffentlicht werden müssen, besteht die Gefahr, dass sie nicht mehr präzise und aussagekräftig formuliert werden. Weiter besteht ein hohes Risiko, dass die betroffenen Organisationen und deren Mitarbeitenden weniger oder nicht mehr offen informieren und gerade sicherheitstechnisch heikle und damit wichtige Informationen aus Angst vor Veröffentlichung und deren mögliche negative Folgen weglassen, was der Flug- und Luftsicherheit abträglich ist. Gleiches droht bei Meldungen über Ereignisse, die dem BAZL gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zugegangen sind.
62 SR 152.3.
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