Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Beantragte Neuregelung und Begründung
Auf Gesetzesstufe soll einerseits festgehalten werden, dass das BAZL die Öffentlichkeit periodisch über seine Aufsichtstätigkeit informiert. Andererseits soll der Anwendungsbereich des BGÖ dort eingeschränkt werden, wo sich der öffentliche Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen nachteilig auf die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs und die Meldekultur auswirken könnte. Dies wird wie bei der Ausgangslage angesprochen für das BAZL einzig bei zwei klar umgrenzten Bereichen eingeführt und damit nur, soweit als unbedingt nötig erachtet für eine funktionierende Aufsichtstätigkeit und -kultur:
- Einerseits bei Berichten über Audits, Inspektionen, Begutachtungen und Kontrollen des BAZL,
- Andererseits bei Meldungen und zugehörige Unterlagen über Ereignisse, die über das von der EU verlangte und auch in der Schweiz eingeführte und verpflichtende Meldesystem gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zugegangen sind.
Separat wird zudem ein dritter Bereich als Einschränkung zum BGÖ eingeführt, der nicht das BAZL, sondern die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) betrifft, welche die Grundlagen für ihre Tätigkeit und Organisation (im Luftfahrt-Sektor) ebenfalls im LFG hat. Die Erfüllung der gesetzlich der SUST übertragenen Aufgabe, die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen zum Zwecke der Verhütung ähnlicher Unfälle unabhängig zu untersuchen, bedingt ein grosses Vertrauen aller involvierter Stellen und Personen in die Organisation und Arbeitsweise der SUST. Viele Informationen, die zur Aufklärung eines Vorfalles beitragen, könnten nicht erlangt werden, wenn Beteiligte und Betroffene eines Unfalls nicht Gewähr haben, dass ihre Informationen vor einer Veröffentlichung geschützt sind. Der gesetzlich festgelegte Zweck der SUST, als unabhängige Behörde präventiv auf die Sicherheit einwirken zu können, würde durch eine Veröffentlichung erheblich behindert. Eine zielkonforme Durchführung der Untersuchungen würde massgeblich beeinträchtigt. Aus diesen Gründen sind die in Sicherheitsuntersuchungen erlangten Dokumente der SUST ebenfalls vor Veröffentlichung zu schützen, indem sie vom Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen werden. Vom Inhalt und der Gesetzessystematik her gehört dieser dritte Einschränkungsbereich auch in den gleichen Artikel des LFG.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen des Luftsicherheitspersonals
Ausgangslage
Als eine der Präventivmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Eingriffe gegen die Zivilluftfahrt ist jenes Personal, welches in der Luftsicherheit tätig ist, einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.
Im Nachgang zu den Anschlägen in Brüssel und Paris erarbeitete die EU 2017 einen Aktionsplan für die Luftsicherheit, um das europäische Luftsicherheitsregime zu stärken. Ein wichtiger Pfeiler des Aktionsplans bildete das Ziel, die Bedrohungen durch Innentäter (Insider) zu minimieren. Eine Möglichkeit, dieser Bedrohung entgegenzuwirken, stellte das Verstärken des bestehenden Regimes für Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Luftsicherheitspersonal dar. In der Folge wurden die hierzu bestehenden Vorgaben überarbeitet und fanden Eingang in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/10363. Diese Durchführungsverordnung wurde durch den gemischten Ausschuss Schweiz-EU für die Luftfahrt übernommen und trat am 1. September 2019 in der Schweiz in Kraft. Im gleichen Jahr wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2019/158364 verabschiedet, welche im Bereich Cybersicherheitsmassnahmen Vorgaben vorsieht, unter anderem auch zu Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Deren Inkrafttreten in der Schweiz nach Übernahme durch den gemischten Ausschuss Schweiz-EU für die Luftfahrt erfolgte am 1. Juli 2020.
63 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/103.
64 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583. 25 / 70 COO.2207.111.4.4719319