Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen wurden in zwei Kategorien unterteilt: eine normale und eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung.
Bei einer normalen Zuverlässigkeitsüberprüfung hat der Arbeitgeber alle drei Jahre Folgendes zu überprüfen:
– Die Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere;
– Die Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten fünf Jahre; sowie
– Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen sowie sonstige Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre.
Die erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung umfasst zusätzlich das Einholen von Erkenntnissen und sonstigen einschlägigen Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen und nach deren Einschätzung für die Eignung einer Person zur Ausübung einer Funktion, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordert, von Belang sein können. Das Wiederholungsintervall beträgt zwölf Monate, sofern keine laufende Überprüfung sichergestellt werden kann65.
Es wurde festgelegt, dass die ab dem 31. Dezember 2020 zu überprüfenden Personen, welche im Besitz eines Flughafen- oder Flugbesatzungsausweises sind, einer neu eingeführten erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen sind. Gleiches gilt für jenes Sicherheitspersonal, welches eingestellt wird, um (Zugangs-)Kontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen soll66.
Bei den nachfolgenden Personen wurde ein Wahlrecht statuiert:
– Personen, die eingestellt werden, um (Zugangs-)Kontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als den Sicherheitsbereichen durchzuführen;
– Personen, die unbegleiteten Zugang zu gesicherten Waren und Materialien (Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen) haben; und
– Personen, die gemäss dem nationalen Sicherheitsprogramm Zivilluftfahrt Administrator-Rechte oder unbeaufsichtigten und unbeschränkten Zugang zu für Zivilluftfahrtzwecke genutzten kritischen informations- und kommunikationstechnischen Systemen und Daten haben oder gemäss einer Risikobewertung anderweitig ermittelt wurden.
Die zuständige Behörde hat zu entscheiden, ob diese Personen entweder eine normale oder eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben müssen67.
Im gleichen Zeitraum wurden auch im Rahmen des neuen Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT)68 die LFG-Bestimmungen zu Zuverlässigkeitsüberprüfungen überarbeitet (Artikel 108b fortfolgende LFG) und eine rechtliche Grundlage geschaffen, um für Abklärungen bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen die Polizei beiziehen zu können. Während der Beratung des PMT im Parlament zeichnete sich ab, dass die neuen EU-Bestimmungen für erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfungen auch die Abklärung nachrichtendienstlicher Informationen vorsehen werden. Artikel 108c LFG wurde in der Folge in der parlamentarischen Beratung entsprechend ergänzt. Die neuen LFG-Artikel 108b fortfolgende traten gleichzeitig mit der Einführung des neuen EU-Zuverlässigkeitsüberprüfungsregimes fristgerecht per 1. Januar 2022 in Kraft.
65 Vgl. Nummern 11.1.3, 11.1.4 und 11.1.7 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/103.
66 Vgl. Nummern 1.2.3.1 und 11.1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/103.
67 Nummer 11.1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 der Kommission vom 25. September 2019.
68 BBl 2020 7741.
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