Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/117469 ist basierend auf der Bedrohungslage eine weitere Verschärfung des Regimes in der EU in Kraft getreten, welche den Adressatenkreis jener Personen, welche einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen sind, ausweitet70. Die Überprüfung dieser Personen ist mit den geltenden nationalen Bestimmungen noch nicht möglich. Die Schweiz wird diese Bestimmung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174 im Rahmen des gemischten Ausschusses Schweiz-EU über die Luftfahrt daher erst übernehmen können, sobald die entsprechenden nationalen Rechtsgrundlagen angepasst sind. Die Erfahrungen in den letzten zwei Jahren haben zudem gezeigt, dass die seit dem 1. Januar 2022 geltenden nationalen Grundlagen im LFG für die Durchführung von erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen den Sicherheitsbedürfnissen der in der Luftfahrtsicherheit tätigen Behörden und Industriepartnern in der Praxis nicht mehr hinreichend entsprechen. Mit Blick auf die Bedrohungslage kann zudem geschlossen werden, dass im Bereich Zuverlässigkeitsüberprüfungen künftig weitere Verschärfungen folgen werden. Diesem Umstand soll durch Einführung von mehr Flexibilität ebenfalls Rechnung getragen werden.

Aus den vorgenannten Gründen ist das Luftfahrtgesetz entsprechend anzupassen und zu präzisieren.

Beantragte Neuregelung und Begründung

Gemäss geltendem Recht ist es gegenwärtig nur den Luftverkehrsunternehmen und den Flughafenhalterinnen und -haltern erlaubt, die Daten ihres Sicherheitspersonals den zuständigen kantonalen Polizeistellen bekanntzugeben und eine Prüfung des Sicherheitsrisikos zu beantragen. Aufgrund der beabsichtigten Übernahme von Nummer 11.1.2 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174 ist der Adressatenkreis im LFG zu erweitern, um die aktuellen Mindestvorgaben des EU-Rechts zu erfüllen.

Um künftigen Anpassungen des EU-Rechts sowie dem durch die EU-Vorgaben statuierte Wahlrecht der Staaten Rechnung zu tragen, wird zudem eine Erweiterung des Adressatenkreises ermöglicht, damit diese in Zukunft bei einer Veränderung der Bedrohungslage einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen werden könnten.

Die Pflicht zur Durchführung von normalen und erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen besteht für alle EU- und EFTA-Mitgliedstaaten. Änderungen bei den Anstellungsverhältnissen oder der Wechsel zu einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat sind insbesondere beim Luftfahrtpersonal häufig. Die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Personen, welche im Ausland gewohnt und gearbeitet haben, kann teilweise mehrere Monate dauern. Bereits durchgeführte Zuverlässigkeitsüberprüfungen durch einen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat sollen daher aus prozessökonomischen Gründen durch Prüfung von Ergebnissen und der ihnen zugrundliegenden Informationen anerkannt werden können. Als einer der ersten Staaten hat Dänemark bereits die nationalen Grundlagen für eine Anerkennung geschaffen. Um diese Weitergabe von Informationen zu durchgeführten erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen an andere Staaten durch die Schweiz für eine gegenseitige Anerkennung zu ermöglichen, sind im LFG die entsprechenden Grundlagen zu schaffen.

Das LFG soll der Klarheit halber neu nur noch das EU-Recht ergänzende Bestimmungen zu den erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen enthalten. Die EU-rechtlichen Vorgaben zu den normalen Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind in ihrer Ausgestaltung sowie auch mit Blick auf den Datenschutz hinreichend bestimmt. Das LFG soll zudem aufgrund der Erfahrungen seit dem 1. Januar 2022 präzisiert werden: In der Hauptsache betrifft dies die Rechte und Pflichten der von der Überprüfung betroffenen Person, der für die Durchführung verantwortlichen Stellen sowie der zuständigen Kantonspolizei. Da-

69 Durchführungsverordnung (EU) vsl2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174 2022/1174.

70 Nummer 11.1.1 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174. 27 / 70 COO.2207.111.4.4719319