Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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2 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen
Art. 4
Absatz 1
Der erste Absatz von Artikel 4 bleibt inhaltlich unverändert. Die eingefügte Anpassung ist sprachlicher Natur, da die geltende Formulierung teilweise zu Missverständnissen führte. Mit der vorgenommenen Präzisierung wird klar, dass für die Übertragung an Kantone, Gemeinden oder geeignete Organisationen und Einzelpersonen nicht das Einverständnis der Flugplatzleitenden erforderlich ist, sondern das Einverständnis der Betroffenen selber.
Absatz 2
Der neue Absatz 2 verlangt, dass die übertragenen Aufgaben und Kompetenzen zu umschreiben sind. Er orientiert sich an Artikel 180 Absatz 2 LwG. Die Vorgabe ist bereits heute bei allen Delegationsverhältnissen erfüllt und entweder in der vertraglichen Regelung oder in der entsprechenden Verordnung jeweils so festgehalten. Als Beispiele hierfür sind Artikel 8 VSL und Artikel 37 Abs. 1 VLK zu erwähnen. Festgehalten wird weiter, dass bei allen Delegationsverhältnissen die Oberaufsicht letztlich beim BAZL bleibt. Auch dieser Grundsatz wurde bisher bei den vertraglichen Übertragungen und auch in den beispielhaft erwähnten UVEK-Verordnungen ausdrücklich festgehalten (vgl. Artikel 8 Absatz 2 VSL und Artikel 37 Absatz 2 VLK).
Absatz 3
Absatz 3 ist ebenfalls neu und regelt in Umsetzung der gesetzgeberischen Vorgaben ausdrücklich die Verfügungskompetenz und das Recht, Gebühren zu erheben. Die Möglichkeit besteht nur bei einer Übertragung an geeignete Organisationen, da sie in den anderen Fällen nicht in Frage kommen. Ein Beispiel für die Berechtigung zur Gebührenerhebung bildet Artikel 40 Buchstabe f VLK. Zur Anwendung kommt dabei in jedem Fall die Gebührenregelung des BAZL (Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, GebV-BAZL71).
Absatz 4
Absatz 4 bleibt unverändert.
Art. 16
Die Aufsichtskompetenzen sind heute im nationalen Recht nur teilweise detailliert geregelt. Gemäss geltendem Artikel 16 LFG sind die Aufsichtsorgane jederzeit berechtigt, die Luftfahrzeuge und deren Inhalt zu untersuchen und alle Urkunden, die sie mitführen müssen, zu prüfen. Artikel 3b Absatz 2bisVIL hält fest, dass die für das BAZL tätigen Personen für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeiten jederzeit Zutritt zu den Infrastrukturanlagen der Luftfahrt haben und ihnen allfällig notwendige Zutrittsberechtigungen unentgeltlich auszustellen sind. Gewisse Kompetenzen, wie etwa der Zutritt zu betrieblichen Räumen eines Unternehmens, stützen sich hingegen heute bloss auf Artikel 3 LFG, der das BAZL als Aufsichtsbehörde über die Luftfahrt bezeichnet. Auf den Inspektoren-Ausweisen des BAZL ist denn auch bloss mit Verweis auf diesen Artikel festgehalten, dass den Mitarbeitenden oder Bevollmächtigten der Aufsichtsbehörde jederzeit Zutritt zu gewähren ist.
Im neu formulierten Artikel 16 LFG werden die Rechte der Mitarbeitenden oder Bevollmächtigten des BAZL in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht detailliert geregelt. Ihre Mindestberechtigungen sind in den relevanten und auch für die Schweiz verbindlichen europäischen Verordnungen festgehalten, beispielsweise in Artikel 3 Absatz 6 und Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 in Bezug auf Flugplätze.
71 SR 748.112.11
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