Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Für den Bereich der Flugsicherungsdienstleistungen gibt es mit Artikel 5 eine ähnliche Bestimmung in der für die Schweiz ebenfalls verbindlichen Verordnung (EU) 2017/37372. Für den Bereich des Flugbetriebs ist die analoge Regelung in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/201273 festgelegt.
Darüber hinaus gehende Eingriffs- und Aufsichtsrechte sind nicht notwendig. Der revidierte Artikel 16 LFG enthält nur jenes Minimum, welches Kraft europäischen Rechts in der Schweiz ohnehin gilt. Der Klarheit und Transparenz halber wird dies jedoch auf Stufe Gesetz für alle Aufsichtsbereiche des BAZL festgehalten und in einem Artikel übersichtlich zusammengefasst.
Randtitel
In Übereinstimmung mit den inhaltlichen Anpassungen von Artikel 16 E-LFG wird der Randtitel geändert in «5. Aufsichtskompetenzen».
Absätze 1 - 3
Die Absätze 1 bis 3 sind selbsterklärend und bedürfen an sich keiner weiteren Erläuterungen zu den vorne in Ziff. 1.2.2 bereits in der Begründung zusammenfassend festgehaltenen Elementen. Der Begriff der «beaufsichtigten Organisationen» wurde bewusst allgemein gehalten und umfasst sämtliche privaten und öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Organisationen als Unternehmen, (Eigen-)Firmen und deren Geschäfts- oder Zweigstellen sowie Filialen und insbesondere juristische Personen und Körperschaften etc., welche heute bereits vom BAZL beaufsichtigt werden. Unter den in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a E-LFG genannten «Aufzeichnungen» sind sowohl Audio- wie Videoaufzeichnungen zu verstehen. Die «Auskünfte und Erklärungen» nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b E-LFG können sowohl in mündlicher wie in schriftlicher Form eingeholt werden. Bei den an selber Stelle angeführten «verbindlichen Anweisungen» durch das BAZL oder dessen Bevollmächtigte sind selbstverständlich die diesbezüglichen Verfahrensgesetze wie vor allem das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)74 zu beachten und einzuhalten, was gesetzlich ohnehin gilt und deshalb hier auch nicht noch einmal (deklaratorisch) erwähnt werden muss.
Absatz 4
Absatz 4 behält die Anwendbarkeit der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200775 (StPO) sowie des VStrR vor, soweit das BAZL die Untersuchungshandlungen im Rahmen der Verfolgung von strafbaren Handlungen vornimmt. So gelten beispielsweise für die Einvernahme von Zeugen durch das BAZL im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens die Vorschriften gemäss Artikel 41 fortfolgende VStrR oder für die Vornahme der Untersuchungen die Artikel 37 fortfolgende VStrR.
Art. 20
Randtitel
Aufgrund der Erweiterung des Inhalts der Norm wird der Randtitel mit dem Hinweis auf die Verwertungsbeschränkungen ergänzt.
Absatz 1
72 Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) in der jeweils verbindlichen Fassung.
73 Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) in der jeweils verbindlichen Fassung.
74 SR 172.021
75 SR 312.0.
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