Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Mit der Streichung des deklaratorischen zweiten Satzes wird deutlich gemacht, dass das Meldesystem für besondere Ereignisse unabhängig ist von der Flugunfalluntersuchung. Die vorliegende Revision führt zu keinen Änderungen an dieser Dualität.
Die Verwertbarkeitsbeschränkungen von Artikel 20 LFG sind damit nur auf Ereignismeldungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 anwendbar. Meldungen gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 996/201076 an die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST sind davon nicht betroffen (hierzu bestehen in der VSZV Spezialnormen). Die beiden Meldepflichten überschneiden sich (auch schwere Störungen und Unfälle i.S.d. Verordnung [EU] Nr. 996/2010 müssen nach der Verordnung [EU] Nr. 376/2014 dem BAZL gemeldet werden), können aber nicht harmonisiert werden.
Absatz 2
Streichung Handlungsanweisung an Bundesrat:
Die Handlungsanweisung an den Bundesrat wird in Absatz 4 verschoben und präzisiert.
Absatz 3
Streichung Delegationsnorm:
Die bisherige Regelung fokussierte sich bezüglich Verfolgungsverzicht auf verwaltungsstrafrechtliche Verfahren in der Zuständigkeit des BAZL und konnte daher mit einer Delegationsnorm auskommen.
Im Rahmen der vorliegenden Revision wird der Verfolgungsverzicht im neuen Artikel 91terLFG sowohl für Verwaltungsstrafverfahren wie auch für ordentliche Verfahren des luftrechtlichen Nebenstrafrechts im LFG verankert. Damit entfällt die Notwendigkeit einer Regelung auf Verordnungsstufe und damit der Bedarf für eine Delegationsnorm. Es ist geplant, mit einer ersten LFV-Revision den Verfolgungsverzicht im Verwaltungsstrafverfahren übergangsweise, jedoch im Rahmen der bestehenden engen Delegationsnorm beschränkt auf meldende Personen, besser zu verankern. Die entsprechenden LFV-Bestimmungen werden nach Inkrafttreten von Artikel 91terLFG mit einer weiteren LFV-Revision wieder aufgehoben.
Vorbemerkungen zu Artikel 20 Absatz 2 und 3 LFG (Verwertbarkeitsbeschränkungen Ereignismeldungen):
Die Gefahr, dass die Inhalte von Ereignismeldungen in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren gegen die meldenden oder gemeldeten Personen verwendet werden könnten, beeinträchtigt wie oben in Ziff. 1.19.1 bereits dargelegt die Meldebereitschaft des Aviatikpersonals sowie insbesondere den Detaillierungsgrad der Ereignismeldungen erheblich. Um ein umfassendes Bild über die Sicherheitsrisiken im Luftfahrtsystem zu erhalten, sind das BAZL und die Industrie jedoch darauf angewiesen, dass möglichst viele Vorfälle detailliert gemeldet werden. Dies setzt voraus, dass die Betroffenen darauf vertrauen können, dass die Inhalte der Ereignismeldungen in behördlichen Verfahren nur in denjenigen Fällen verwendet werden, welche ausserhalb des Schutzbereichs der Fehler- bzw. Redlichkeitskultur liegen. Die Einschränkung der Verwertbarkeit von Ereignismeldungen ist denn auch – neben dem Verzicht auf Strafverfolgung – ein zentrales Element der Schutzmechanismen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014. Das Schweizer Recht kennt mit Artikel 24 VSZV bereits ein vergleichbares Instrument für die Verwertbarkeit im Strafverfahren von Aussagen, welche im Rahmen der Unfalluntersuchung gegenüber der SUST gemacht worden sind.
Die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ist bezüglich der Verwertbarkeit von Informationen aus Ereignismeldungen lückenhaft sowie teilweise widersprüchlich und unangemessen: So geht aus deren Artikel 15 und 16 zum Beispiel lediglich implizit hervor, dass die Inhalte von Ereignismeldungen zur Durchführung nicht personenbezogener, allgemeiner sicherheitsfördernder Massnahmen uneingeschränkt verwertbar
76 Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung. 31 / 70 COO.2207.111.4.4719319