Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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vel prodere (auch Selbstbelastungs- oder Mitwirkungsfreiheit resp. Verbot des Selbstbelastungszwangs) in Betracht gezogen werden. Dieser schützt die beschuldigte Person davor, aktiv an ihrer eigenen Überführung mitwirken zu müssen. Insbesondere statuiert der Grundsatz, dass Aussagen, welche von der beschuldigten Person unter Zwang gemacht worden sind, nicht in strafrechtlichen Verfahren resp. Verfahren strafrechtlicher Natur verwendet werden dürfen.

Der nemo-tenetur-Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Er kann insbesondere für verwaltungsrechtliche Verfahren, selbst wenn diesen in Anwendung der vom EGMR80 aufgestellten Kriterien strafähnlicher Charakter zukommt, (auch) für natürliche Personen eingeschränkt werden81. Keine Geltung beansprucht der Grundsatz in verwaltungsrechtlichen Verfahren ohne strafähnlichen Charakter (d.h. Verwaltungsverfahren zum Erlass sichernder Massnahmen).

Die Bestimmungen der Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 berücksichtigen die oben dargelegten Differenzierungen nicht oder nicht genügend. Artikel 20 LFG strebt mit den Absätzen 2 und 3 (resp. Art. 91terAbs. 2) – im grundsätzlichen Einklang mit dem aus Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 hervorgehenden Willen des europäischen Gesetzgebers – ein angemessenes Verhältnis zwischen den Schutzbedürfnissen der Meldenden und Gemeldeten sowie dem öffentlichen Interesse an straf- und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung luftrechtlicher Normen resp. der Verbesserung und Aufrechterhaltung der Flugsicherheit an. Eine gewisse Abweichung zum Willen des europäischen Gesetzgebers besteht insofern, als dass die nationale Regelung in Straf- und Verwaltungsstrafverfahren die Verwertung von belastenden Drittmeldungen und in Verwaltungsverfahren auf Erlass sichernder Massnahmen die Verwertung von selbst- und drittbelastenden Meldungen auch in leichten Fällen zulässt. Diese Differenzen beschlagen jedoch primär prozessrechtliche Fragen, welche zum einen wie oben dargelegt selbst in der Europäischen Union grundsätzlich ausserhalb der Kompetenz des europäischen Gesetzgebers liegen, zum anderen durch die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ausdrücklich unter den Vorbehalt des nationalen Gesetzgebers gestellt worden sind.

In den Geltungsbereich der Bestimmungen von Artikel 20 Absätze 2 und 3 resp. Artikel 91terAbsatz 2 fallen die von den Staatsanwaltschaften (bzw. nach Annahme von nArtikel 98 Abs. LFG in jedem Fall von der Bundesanwaltschaft) geführten ordentlichen Strafverfahren, die in der Zuständigkeit des BAZL liegenden Verwaltungsstrafverfahren sowie die vom BAZL geführten Verwaltungsverfahren. Die entsprechenden Bestimmungen gehen den ordentlichen prozessualen Normen vor (Grundsatz lex specialis derogat legi generali sowie Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 4 VwVG82).

Die vorliegende Revision führt jedoch nicht dazu, dass Ereignismeldungen an die ordentlichen Strafbehörden zu richten wären oder vom BAZL unbesehen an diese weitergeleitet würden. Zwar richten sich die Bestimmungen zu den Verwertbarkeitsbeschränkungen und zum Verfolgungsverzicht auch an die ordentlichen Strafbehörden. Dies dient aber einzig der Absicherung, dass Ereignismeldungen, welche auf irgendeinem Weg den ordentlichen Strafbehörden zur Kenntnis gelangt sind (z.B. im Rahmen einer Akteneinsicht), im Zuge eines unabhängig von der Ereignismeldung eröffneten Strafverfahrens nicht verwendet werden dürfen. Mit diesem zusätzlichen Schutzmechanismus soll das Vertrauen der Betroffenen in das Meldesystem weiter gefördert und die Abweichung zum europäischen Recht auf das notwendige Minimum beschränkt werden.

Absatz 2

Buchstabe a

Vorab wird klargestellt, dass zur Prüfung der Voraussetzungen des Verfolgungsverzichts von Artikel 91terLFG uneingeschränkt selbst- und (dritt)belastende Informationen aus Ereignismeldungen verwertet

80 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.

81 Siehe dazu: Pekuniäre Verwaltungssanktionen, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N vom 1. November 2018, BBl 2022 776, Ziff. 5.3.3 ff., insbesondere Ziff. 5.3.5.1, 5.3.2 und 5.3.6.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EGMR.

82 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG), SR 172.021.

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