Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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sind. Weiter sieht Artikel 15 der EU-Verordnung vor, dass Ereignismeldungen nicht für die Klärung von Schuld- und Haftungsfragen verwendet werden dürfen. Dennoch muss aber auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen geprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Aufhebung des strafrechtlichen Verfolgungsverzichts vorliegen. Zudem gibt Artikel 16 (7) i.V.m. (10) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 keine angemessene Antwort auf die Frage der Verwertbarkeit von Ereignismeldungen für Verwaltungsverfahren, wenn ein gefährlicher Zustand und nicht ein abgeschlossenes, willens- bzw. wissensgesteuertes Handeln im Vordergrund des Geschehens steht (z.B. wenn aus der Meldung hervorgeht, dass der Vorfall in Zusammenhang mit einer für den Piloten oder die Pilotin nicht ohne Weiteres erkennbaren medizinischen Thematik steht oder in der Meldung unabhängig von einem konkreten Vorfall auf eine medizinische Untauglichkeit hingewiesen wird).

Auch wenn der Wille des europäischen Gesetzgebers, die Verwertbarkeit von Ereignismeldungen einzuschränken, aus der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 eindeutig hervorgeht, kommt den einschlägigen Normen insgesamt eher programmatischer Charakter zu und sie sind in der Praxis nicht ohne Weiteres umsetzbar bzw. justiziabel77. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zur Verwertbarkeit von Informationen in Ereignismeldungen müssen daher konkretisiert und modifiziert werden, damit sie sachgerecht angewendet werden können. Dies kann weitestgehend im Einklang mit dem europäischen Recht erfolgen, da die entsprechenden Regelungen aus unionsrechtlichen Gründen unter den Vorbehalt des nationalen Rechts stehen (Art. 15 [1]: "…die jeweils nach ihrem nationalen Recht handeln…").

Der europäische Gesetzgeber hat die Verwertbarkeit von Informationen aus Ereignismeldungen hinsichtlich Disziplinar- und Verwaltungsverfahren in Artikel 16 (7) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 geregelt. Diese Verwertungsbeschränkung hätte jedoch aus systematischer Sicht in Artikel 15 geregelt werden müssen, welcher unter dem Titel "Vertraulichkeit und angemessene Nutzung" die Verwertbarkeitsbeschränkungen bezüglich von Strafverfahren thematisiert. Aus diesem Grund und weil das europäische Recht nicht in das nationale Prozessrecht eingreifen kann, muss sich der in Artikel 15 (1) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 statuierte Vorrang des nationalen (Verfahrens)rechts auch auf Artikel 16 (7) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 beziehen. Entsprechend besteht ebenfalls hinsichtlich von Disziplinar- und Verwaltungsverfahren legislatorischer Spielraum. Es kann daher festgehalten werden, dass die vom Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 abweichende schweizerische Gesetzgebung durch die in der genannten EU-Verordnung statuierten Vorbehalte zu Gunsten des nationalen Rechts bzw. die fehlende Kompetenz der EU zur Legiferierung von prozessualen Normen gedeckt ist.

Die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 umfasst verschiedenartige Meldungen, deren Merkmale in unterschiedlichen Varianten kombiniert vorliegen können:

– obligatorische Meldungen unter verwaltungsstrafrechtlich abgesicherter Meldepflicht

– freiwillige Meldungen

– Meldungen, die eigenes Handeln betreffen und damit selbstbelastend sein können

– Meldungen über Handlungen Dritter

– Meldungen, welchen ein Ereignis zu Grunde liegt, das als nicht-schwerer Fall gemäss Artikel 16 (10) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu qualifizieren ist

– Meldungen, welchen ein Ereignis zu Grunde liegt, das als schwerer Fall gemäss Artikel 16 (10) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu qualifizieren ist.

Die Meldepflicht hinsichtlich von Ereignissen gemäss Artikel 4 (1) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ist durch Artikel 141a Buchstabe d LFV i.V.m. Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG (verwaltungs-)strafrechtlich abgesichert (dies im logischen Gegensatz zu den freiwilligen Meldungen gemäss Artikel 5 der Verordnung [EU] Nr. 376/2014). Damit muss im Zusammenhang mit selbstbelastenden Aussagen der aus Artikel 6 EMRK78 und 29 sowie 32 BV79 fliessende Grundsatz nemo tenetur se impsum accusare

77 RAPHAEL WIDMER-KAUFMANN, Die Flugunfalluntersuchung nach schweizerischem Recht, CFAC-Schriften zur Luftfahrt, Band 19, Dike Verlag, 2022, S. 226.

78 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechtet und Grundfreiheiten (EMRK); SR 0.101.

79 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101.

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