Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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werden dürfen. Anders kann der Entscheid über die Voraussetzungen zum Verfolgungsverzicht gar nicht getroffen werden.

Die explizite Zulassung der Verwertbarkeit für den Entscheid über den Verfolgungsverzicht weicht zwar vom Wortlaut, nicht aber von der ratio legis von Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ab.

Absatz 2

Buchstabe b

Buchstabe b stellt klar, dass alle Informationen aus Ereignismeldungen für die Anordnung und Durchführung allgemeiner Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Flugsicherheit verwertbar sind. Zu denken ist beispielsweise an eine aufgrund von Ereignismeldungen verfügte Anpassung der Luftraumstruktur oder behördliche Eingriffe im Sinne eines Realakts.

Absatz 2

Buchstabe c

Zur Vereinfachung der Normstruktur hält Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c – auf den ersten Blick widersprüchlich zum Revisionsanliegen – fest, dass Informationen aus Ereignismeldungen in allen oben dargelegten Konstellationen verwertbar sind. Dieser Grundsatz steht jedoch unter dem Vorbehalt von Absatz 3 und Artikel 91terAbsatz 2, in welchen anhand der Zielsetzung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie der Leitlinien der Rechtsprechung zum Verbot des Selbstbelastungszwangs weitreichende Verwertbarkeitsbeschränkungen statuiert werden.

Aus Artikel 20 Abs. 2 Buchstabe c geht daher mangels Einschränkung in Absatz 3 oder Artikel 91ter Absatz 2 beispielsweise hervor, dass selbst- und drittbelastende Informationen aus Ereignismeldungen uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren zum Erlass von sichernden Massnahmen (z.B. Entzug medizinischer Tauglichkeitszeugnisse, sichernder Entzug von Lizenzen, Aussprechen von Flugverboten für den schweizerischen Luftraum) verwertbar sind. Der Erlass sichernder Massnahmen muss auch in leichten Fällen möglich sein: Dies zum Beispiel dann, wenn eine leichte Luftraumverletzung auf einen Mangel an Kenntnissen und Fähigkeiten oder die Beeinträchtigung der medizinischen Tauglichkeit zurückzuführen ist. In diesen Fällen muss die Aufsichtsbehörde mit einer sichernden Massnahme einschreiten können, um eine zukünftige Gefährdung der Flugsicherheit zu verhindern. Dafür muss sie sich uneingeschränkt auf die Informationen aus der Ereignismeldung stützen können.

Absatz 3

Aus dem Zusammenspiel mit Absatz 2 Buchstabe c geht hervor, dass in leichten Fällen (d.h. Fälle, die nicht als schwer i.S.v. Artikel 16 [10] der Verordnung [EU] Nr. 376/2014 zu qualifizieren sind) selbst- und drittbelastende Informationen in Verwaltungsverfahren zum Erlass warnender Massnahmen nicht verwertet werden können. Weil die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 nur den schweren Fall i.S.v. Artikel 16 (10) definiert, ist dieser zentrale Grundsatz der Just Culture nur auf den zweiten Blick erkennbar.

Artikel 16 (10) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 definiert dasjenige Verhalten, für welches aus Sicht der Just Culture Konzeption kein Schutzbedürfnis besteht. Das vorsätzliche Handeln gemäss Bst. a dieser Bestimmung bietet keine besonderen Auslegungsprobleme. Schwieriger ist es, das in Bst. b umschriebene Verhalten zu erfassen. Dieses wird in der Aviatik häufig mit dem aus dem Zivilrecht entnommenen Begriff des "grobfahrlässigen Verhaltens" gleichgesetzt. Zur Abgrenzung des im Sinne der Just Culture akzeptablen vom nicht mehr akzeptablen Verhalten wird in der Praxis häufig ein Substitutionstest83 durchgeführt. Weiter ist für die Auslegung von Artikel 16 (10) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu beachten, dass die in der deutschen, französischen und italienischen Fassung verwendete Terminologie bezüglich des Begriffs "Verantwortung"84 missverständlich ist. Zum besseren Verständnis ist hier die englische Fassung heranzuziehen: Diese weist mit der Verwendung des Ausdrucks profound failure

83 Dabei wird eine Annahme getroffen, wie ein anderes Individuum mit gleichen Qualifikationen und Erfahrungen in der gleichen Situation reagiert hätte.

84 Berufliche Verantwortung, obligation profesionelle, responsabilità professionale.

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