Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
of professional responsibility (tiefgreifendes Versagen der fachlichen/professionellen Verantwortung) auf den Sorgfaltsmassstab hin. Aus der Formulierung kann nicht eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf berufliche/gewerbliche Tätigkeiten herausgelesen werden. Es würde dem Sinn und Zweck der Verordnung widersprechen, wenn z.B. Privatpilotinnen und -piloten vom Anwendungsbereich ausgeschlossen wären. So beschreibt denn auch das Guidance Material zur Verordnung (EU) Nr. 376/2014 (vermutlich wegen der teilweise etwas ambivalenten Formulierung des Verordnungstexts) ausdrücklich Meldepflichten von Privatpilotinnen und -piloten (Ziff. 5.2).
Im Sinne der ratio legis sowie der Rechtsprechung des EGMR85 ist der Begriff "belastende Informationen" weit zu verstehen. Darunter fallen alle Informationen, welche die Stellung einer konkreten Person in einem Verwaltungsverfahren nachteilig beeinflussen.
Aus Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 geht weiter hervor, dass selbstbelastende (neben drittbelastenden) Informationen zu Ereignissen, welche als schwerer Fall i.S.v. Artikel 16 (10) der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu qualifizieren sind, für die Durchführung von Verwaltungsverfahren sowohl auf Erlass sichernder wie auch warnender Massnahmen verwertbar sind. Da Letztere gegebenenfalls in den Anwendungsbereich der Schutzwirkungen von Artikel 6 (1) EMRK resp. des nemo-tenetur-Grundsatzes fallen könnten, stellt sich die Frage, ob die Verwertbarkeit selbstbelastender Informationen in schweren Fällen diesfalls zulässig wäre. Die mit der vorliegenden LFG-Revision angestrebte Lösung ist dabei im Lichte der Option 2 «Vorrang der Mitwirkungspflichten bei vorbestehenden Verwaltungsrechts- bzw. Aufsichtsverhältnissen» des Berichts des Bundesrates zu den pekuniären Verwaltungssanktionen86 zu sehen:
Der nemo-tenetur-Grundsatz wirkt nicht absolut. Er untersagt vielmehr unzumutbaren Zwang zur Durchsetzung einer aktiven Mitwirkung in einem Strafverfahren. Bei der Qualifizierung der Zumutbarkeit sind die Art und Schwere des Zwanges, die Verwendung des damit erlangten Beweismittels sowie anderer Beweismittel und schliesslich die Verteidigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, die der betroffenen Person zur Verfügung stehen (verfahrensrechtliche Absicherung). Ein weiterer Aspekt bei dieser Beurteilung ist die Art und das Ausmass der eingeforderten Auskunft (z. B. Einforderung von klar umschriebenen und beschränkten Informationen). Sodann können bei der Beurteilung, ob das Verfahren insgesamt fair ist, auch die betroffenen öffentlichen Interessen gewichtet werden. Die Vereinbarkeit von Selbstbelastungsfreiheit und zwangsunterworfener Mitwirkungspflichten ist im Grundsatz anhand der beschriebenen Kriterien zu prüfen8788. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob sich die betroffene Person vorgängig freiwillig in ein (besonderes) Verwaltungsrechts- bzw. Aufsichtsverhältnis begeben hat89.
Die Meldepflicht gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 ist durch Artikel 141a Buchstabe d i.V.m. Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG einzig mit einer im Verwaltungsstrafverfahren auszusprechenden Übertretungsstrafe (Busse) bedroht. Der Umfang der Meldepflicht ist klar umschrieben und auf die Mitteilung des Ereignisses beschränkt. Es wird keine weitergehende Mitwirkung der meldepflichtigen Person verlangt. Zudem kann der Meldepflicht auch durch eine anonyme Meldung nachgekommen werden. Die betroffene Person kann sich des Weiteren im Rahmen des Verwaltungsverfahrens im Einzelfall gegen eine behauptete rechtswidrige Beweismittelverwertung zur Wehr setzen. Überdies liegt das Verwaltungsverfahren ausserhalb des Kerngehalts des Verbots der Selbstbelastung. Ausschlaggebend ist aber vor allem die Tatsache, dass es sich bei den hier im Zentrum stehenden
85 EGMR-Urteil Ibrahim u. a. gegen Vereinigtes Königreich vom 13. September 2016, § 268.
86 Pekuniäre Verwaltungssanktionen, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 18.4100 SPK-N vom 1. November 2018, BBl 2022 776, Ziff. 5.3.6.2.
87 Id., Ziff. 5.3.3 mit Hinweis auf die Rechtsprechung von EGMR und Bundesgericht.
88 Der EGMR hat verschiedentlich Fälle beurteilt, welche im Spannungsfeld zwischen Meldepflichten und Verwertbarkeit dieser Informationen liegen (z.B. EGMR-Urteile O’Halloran and Francis gegen Vereinigtes Königreich vom 29. Juni 2007, § 58; Weh gegen Österreich vom 8. April 2004, § 54; J.B. gegen die Schweiz vom 3. Mai 2001, § 39; Funke gegen Frankreich vom 25. Februar 1993, § 30). Aufgrund des Umfangs der strafrechtlich abgesicherten Meldepflichten liegt die in der vorliegenden LFG- Revision vorgeschlagene Lösung in etwa in der Mitte der vom EGMR beurteilten Fälle.
89 Id., Ziff. 5.3.6.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung von EGMR und Bundesgericht.
35 / 70 COO.2207.111.4.4719319