Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Widerhandlungen um Verletzungen von sicherheitsrelevanten Normen handelt, welche dem Schutz von Leib und Leben der Luftfahrtteilnehmenden und von Personen sowie von Sachen auf der Erde dienen. Warnende Massnahmen sind (u.a.) im Bereich der Luftfahrt ein zielführendes und angemessenes Mittel, um Personen, welche Widerhandlungen primär aufgrund fehlender Normentreue begangen haben, zu einer Verhaltensänderung und damit zur zukünftigen Respektierung der (luftrechtlichen) Sicherheitsnormen zu bewegen. Zudem haben sich Personen, welche aviatische Tätigkeiten ausüben, mit Aufnahme ihrer Aktivitäten freiwillig in ein besonderes Aufsichtsverhältnis begeben.

Die Einschränkung des Selbstbelastungsverbots in schweren Fällen ist in Verwaltungsverfahren auf Erlass warnungsweiser Entzüge oder warnungsweiser Beschränkungen von Berechtigungen somit selbst dann zulässig, wenn diesen Verfahren durch die Rechtsprechung aufgrund deren Ähnlichkeit90 zum warnungsweisen Entzug des strassenverkehrsrechtlichen Führerausweises strafähnlicher Charakter91 zuerkannt würde92 und damit die Garantien von Artikel 6 Ziff. 1 EMRK zur Anwendung kämen. Die Beurteilung der Verwertbarkeit muss aber wie bemerkt im Rahmen der Verfahrensführung im Einzelfall erfolgen.

Absatz 4

Absatz 4 nimmt in modifizierter Form die Handlungsanweisung resp. Delegation der Gesetzgebungskompetenz von aArtikel 20 Absätze 2 und 3 LFG auf. Dem Bundesrat wird ausdrücklich die Kompetenz eingeräumt, bezüglich organisatorischer Fragen des behördlichen Meldesystems, der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der übernommenen europäischen Normen zur Redlichkeitskultur auf weitere Luftfahrzeugkategorien sowie zur Aufhebung der Anzeigepflicht von Daten bearbeitenden Personen Verordnungsrecht zu erlassen.

Aufgrund der im LFG erfolgenden Regelung des Verzichts auf Strafverfolgung besteht kein Bedarf, die mit Aufsichtsaufgaben betrauten Mitarbeitenden des BAZL (oder der Strafverfolgungsbehörden) im LFG oder basierend auf einer Delegationsnorm in der LFV explizit von den Verfolgungspflichten zu entbinden. Bezüglich Mitarbeitenden ohne Aufsichtspflichten stellt sich die Frage nicht.

90 Rechtsprechung und Praxis zu luftrechtlichen Ausweisentzügen haben verschiedentlich auf Grundlagen und Judikatur zum strassenverkehrsrechtlichen Führerausweisentzug zurückgegriffen. Siehe dazu: Entscheid Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 24. Oktober 2005, E. 11, Entscheid Bundesverwaltungsgericht A-5692/2011 vom 25. Oktober 2012, E. 4.3.3, Entscheid Bundesverwaltungsgericht A-3290/2013 vom 3. Juni 2014, E. 6.2ff.

91 BGE 121 II 22.

92 Die Frage ist soweit ersichtlich gerichtlich noch nicht explizit geklärt.

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