Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Art. 22 Randtitel, 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1
In allen drei Artikeln wird der Begriff «Vorfall» durch «Störung» ersetzt. Artikel 5 VSZV hält für eine korrekte Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 fest, wie Begriffe dieser Verordnung in der VSZV bezeichnet werden. Aufgeführt wird unter anderem, dass eine «Schwere Störung» gemäss der EU-Verordnung in der VSZV als «Schwerer Vorfall» bezeichnet wird. Artikel 5 VSZV wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser LFG-Revision entsprechend anzupassen sein.
Art. 26 Abs. 2bis
Der Wortlaut von Artikel 24 VSZV, wonach Auskünfte, die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilt werden, nur mit deren Einverständnis in einem Strafverfahren verwendet werden dürfen, wird unverändert in den neuen Absatz 2bisübernommen. Artikel 24 VSZV wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser LFG-Revision entsprechend anzupassen sein.
Art. 27 Abs. 2 Bst. a
Der Nachweis von Benützungsrechten wird in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a E-LFG gestrichen.
Art. 36
Randtitel
Da mit Artikel 36 E-LFG neben der Delegationsbefugnis des Bundesrats zur Festlegung der Wasserflugplätze neu auch die Verwertung von Fundgegenständen und Bestimmungen zum Sachplan geregelt werden, wird der Randtitel geändert in «1. Zuständigkeit, Sachplan».
Absatz 1
Die Formulierung von Absatz 1 orientiert sich an derjenigen von Artikel 63 Absatz 3 PBG, die betreffend Verwertung von Fundgegenständen eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat enthält. Die Gesetzesgrundlage umfasst auch Gegenstände, die Flugpassagieren bei den Sicherheitskontrollen abgenommen werden. Anstelle des im PBG verwendeten Ausdrucks «Versteigerung» wird hier der allgemeinere Begriff der Verwertung verwendet, da die betroffenen Sachen in der Praxis auch freihändig oder über Internetportale zu Fixpreisen verkauft werden. Die detaillierten Bestimmungen wird der Bundesrat ähnlich wie in Artikel 77 VPB auf Verordnungsstufe erlassen.
Absatz 2
Mit dem neuen Absatz 2 wird die Aussage des ersten Satzes von Artikel 3a Absatz 1 VIL ins Gesetz gehoben. Der zweite Satz von Absatz 2 übernimmt und konkretisiert die Bestimmung von Artikel 22 RPV, wonach die Sachpläne des Bundes neben allen Behörden überdies Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts binden, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Im Bereich der Infrastruktur der Luftfahrt trifft dies auf die Inhaber einer Betriebskonzession für Flughäfen zu.
Absatz 3
In Absatz 3 findet sich die Aussage des bisherigen Absatzes 2 wieder, wonach der Bundesrat die Zahl der Wasserflugplätze beschränken kann. Heute existiert in der Schweiz ein einziger Wasserflugplatz auf dem oberen Zürichsee bei Wangen. Die Bestimmung wird nun insofern erweitert, als der Bundesrat im SIL generell die Zahl der zivilen Flugplätze festlegen kann. Im SIL legt der Bundesrat bereits heute das Netz der Flugplätze verbindlich fest, woraus sich auch deren Anzahl ergibt.
Absatz 4
Absatz 4 übernimmt die Regelung von Artikel 37 Absatz 5 LFG, wonach Plangenehmigungen für Flugplatzanlagen einer Grundlage im SIL bedürfen, wenn sie sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken. Diese Vorgabe wird jetzt auf alle Vorhaben im Bereich der aviatischen Infrastruktur ausgedehnt,
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