Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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so insbesondere die Genehmigung von Betriebsreglementen und deren Änderung gemäss Artikel 36c und den Erlass von Sicherheitszonenplänen (Artikel 43).

Art. 36a Abs. 5

Mit der Schaffung eines neuen Absatz 5 in Artikel 36a E-LFG wird die Vergabe von Betriebskonzessionen für Flughäfen im Sinne des Grundsatzes lex specialis derogat legi generali explizit von den allgemeinen Grundsätzen für die Übertragung von öffentlichen Aufgaben und die Verleihung von Konzessionen gemäss BöB ausgenommen. Die Vergabe der Betriebskonzessionen ist damit auch weiterhin nicht dem Recht der öffentlichen Beschaffung unterstellt.

Diese Ausnahme bezieht sich jedoch nicht auf die Vergabe von sog. Unterkonzessionen durch den Konzessionär. Gemäss Artikel 36a Absatz 3 LFG und Artikel 15 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) kann der Flughafenhalter einzelne Aufgaben an Dritte übertragen. Die Praxis lässt auch die Übertragung des gesamten Flughafenbetriebs an einen Dritten zu. Der Konzessionär bleibt gemäss Artikel 36a Absatz 3 letzter Satz LFG dem Bund gegenüber für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich. Will der Konzessionär einzelne Aufgaben oder den Betrieb an Dritte übertragen, ist er dabei an die Vorgaben des internationalen Rechts gebunden. Im Bereich der Bodenabfertigungsdienste ist insbesondere das europäische Recht massgebend; zu beachten sind auch Verpflichtungen aufgrund von bi- oder multilateralen Abkommen, speziell Freihandelsabkommen, die den gegenseitigen Marktzugang gewährleisten.

Art. 36abis

Artikel 37u LFG wird verschoben und neu als Artikel 36abisE-LFG geführt. Damit wird die Besitzstandsgarantie gleich hinter die Regelungen über die Betriebskonzession eingefügt.

Absatz 2 wird dahingehend ergänzt, dass sich die Besitzstandsgarantie der Landesflughäfen Genf und Zürich bezüglich der ihnen gemäss SIL zugewiesenen Funktion als Gesamtanlage nicht nur auf die Bauten und Anlagen, sondern auch auf den betrieblichen Umfang bezieht. Die Landesflughäfen sollen nicht nur in ihrem baulichen Bestand geschützt werden, sondern auch hinsichtlich der im SIL und im Betriebsreglement festgelegten Eckwerte des Flughafenbetriebs. Damit wird sichergestellt, dass z. B. die Betriebszeiten auch in umweltrechtlichen Sanierungsverfahren grundsätzlich nicht eingeschränkt werden können.

Art. 36b bis 36d Randtitel

Infolge des neuen Artikels 36abisE-LFG verschiebt sich die Nummerierung der Randtitel der Art. 36b bis 36d LFG.

Art. 37 Abs. 5

Absatz 5 von Artikel 37 LFG wird gestrichen, da diese Bestimmung in Artikel 36 Absatz 4 E-LFG aufgenommen wird.

Art. 37m Abs. 1-3

Mit einem neu eingefügten zweiten Satz in Artikel 37m Absatz 1 E-LFG wird die Bewilligung von Nebenanlagen durch die zuständige kantonale Behörde von einer Zustimmung des BAZL abhängig gemacht.

Weiter wird durch eine Ergänzung in Absatz 2 dem BAZL das Recht eingeräumt, die Flugplatzhalterin oder den Flugplatzhalter sowie die Erbringenden von Flugsicherungsdiensten zu Nebenanlagen anzuhören. Gestützt auf diese Beurteilung ist das BAZL in der Folge besser in der Lage, seinen Entscheid über die Zustimmung zu einer Nebenanlage oder deren Ablehnung zu begründen.

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