Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Mit einer Anpassung von Artikel 37m Absatz 3 E-LFG ist der Entscheid, ob eine Nebenanlage die Flugsicherheit gefährdet oder den Flugplatzbetrieb beeinträchtigt, zudem neu vom BAZL und nicht mehr von der kantonalen Behörde zu fällen.

Art. 37n

Absatz 1 von Artikel 37n E-LFG wird im Sinne der Rechtsprechung präzisiert. Mittels Projektierungszonen werden Grundstücke freigehalten, welche einerseits für künftige Flughafen- oder Flugsicherungsanlagen beansprucht werden oder innerhalb eines im SIL festzusetzenden Flughafenperimeters oder Gebiets mit Lärmbelastung oder Hindernisbegrenzung liegen. Der Anwendungsbereich der Projektierungszone wird damit sowohl inhaltlich wie auch zeitlich ausgedehnt. Neu soll eine Projektierungszone für die im SIL-Objektblatt festzusetzenden Perimeter bzw. Gebiete (Flugplatzperimeter, Gebiete mit Lärmbelastung und mit Höhenbeschränkung) möglich sein, was eine inhaltliche Ausdehnung bedeutet. Zeitlich wird die Anwendungsmöglichkeit ausgedehnt auf die Phase der Sachplanung (SIL-Koordination, Anpassung des Objektblatts). Eine Festlegung ist weiterhin durch das BAZL von Amtes wegen möglich, indessen wird der Adressatenkreis der Antragsstellenden um die Erbringerinnen und Erbringer von Flugsicherungsdiensten erweitert. Weiter steht das Antragsrecht explizit nicht allen Flughafenhalterinnen und -haltern, sondern einzig solchen mit einer Betriebskonzession zu.

Der bisherige Absatz 2 wird unverändert in Absatz 3 von Art. 37nbisE-LFG verschoben.

Art. 37nbis

In den Absätzen 1 und 2 eines neuen Artikel 37nbisE-LFG wird das bisher in Artikel 37n Absatz 1 im zweiten und dritten Satz geregelte Verfahren zur Festlegung von Projektierungszonen dargestellt. Das Verfahren wird dem Plangenehmigungsverfahren nach den Artikeln 37 fortfolgende angeglichen. Damit entfällt die Anhörung der Gemeinden und betroffenen Grundeigentümer, die zudem bisher den Kantonen oblag. Die betroffenen Kantone werden wie im Plangenehmigungsverfahren vom BAZL zur Stellungnahme eingeladen; die interessierten Bundesstellen werden angehört.

Artikel 37nbisAbsatz 2 E-LFG regelt die Publikation, öffentliche Auflage und Einsprachemöglichkeit. Das Gesuch um Erlass einer Projektierungszone bzw. der vom BAZL erstellte Entwurf wird wiederum analog dem Plangenehmigungsverfahren während 30 Tagen in den betroffenen Kantonen und Gemeinden öffentlich aufgelegt. Diese Auflage wird unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit in den amtlichen Publikationsorganen öffentlich bekannt gemacht. Neu können und müssen sich die Gemeinden und Grundeigentümer mittels Einsprache am Verfahren beteiligen; sie werden nicht mehr vom Kanton angehört.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 37n LFG.

Art. 37o

Mit einer Anpassung von Artikel 37o Absatz 1 E-LFG wird das Verfahren zum Erlass der Projektierungszone so ausgestaltet, dass die Sperrwirkung bereits mit der öffentlichen Auflage eintritt. Diese unmittelbare Sperrwirkung kennt das Luftfahrtrecht bereits für die Sicherheitszonen (Artikel 43 LFG). Die Wirkung der öffentlich aufgelegten Projektierungszone entspricht derjenigen der gemäss geltendem Recht rechtskräftig festgelegten Zonen. Es dürfen darin keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die dem Zweck der Projektierungszone widersprechen. Weiterhin gestattet sind Vorkehren, die dem Unterhalt, der Gefahrenbeseitigung oder der Schadenabwehr dienen.

Absatz 2 konkretisiert die heute im dritten Satz von Artikel 37o enthaltene Ausnahmeregelung für weitergehende Vorhaben. Die Voraussetzungen für die Bewilligung solcher Vorhaben bleiben unverändert; insbesondere muss die Eigentümerin oder der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung für späteren

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