Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Mehrwert bzw. dessen Verlust verzichten. Neu wird zudem geregelt, dass das BAZL für die Beurteilung solcher Vorkehren zuständig ist.

Art. 37p Randtitel und Abs. 2

Infolge der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Projektierungszone auf Flugsicherungsanlagen kann neu auch die Flugsicherung deren Aufhebung beantragen. Dies wird in Artikel 37p E-LFG entsprechend ergänzt und der Randtitel angepasst («d. Aufhebung»).

Art. 37u

Der Artikel wird aufgehoben und dessen Inhalt in den neuen Artikel 36abisE-LFG verschoben.

Art. 40b Abs. 4 und 5

Gemäss geltendem Recht dürfen aus einer Zusammenarbeit der Skyguide mit einem ausländischen Flugsicherungsanbieter für die Flugsicherung in der Schweiz keine untragbaren Einschränkungen resultieren (Artikel 40b Absatz 3 LFG). Zudem darf die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung nicht übertragen werden (Artikel 40b Absatz 4 LFG). Darin eingeschlossen sind die für die Erbringung benötigten technischen und baulichen Einrichtungen sowie das dazu benötigte Personal. Mit der beantragten Gesetzesänderung wird am Grundsatz, dass die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung nicht übertragen werden darf, festgehalten (Absatz 4).

Gelockert werden soll hingegen mit der Änderung des zweiten Satzes von Artikel 40b Absatz 4 E-LFG das bisherige Verbot, Einrichtungen und dazu benötigtes Personal übertragen zu dürfen. Der Bundesrat soll mit einer Anpassung von Absatz 5 festlegen können, bei welchen Flugsicherungsdiensten von nationaler Bedeutung die hierfür benötigten technischen und baulichen Einrichtungen und das dazu benötigte Personal übertragen werden dürfen. Des Weiteren soll der Bundesrat entscheiden können, in welchen Fällen eine Übertragung gewisser Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (CNS) sowie Luftfahrtinformationsdienste (AIS), die zur Erbringung der Flugsicherungsdienste von nationaler Bedeutung erforderlich sind, zugelassen wird. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, diese Kategorien von Flugsicherungsdiensten künftig zu Marktbedingungen zu beschaffen oder durch die Skyguide anzubieten, sollte sich infolge der SES-Reform eine grenzüberschreitende Liberalisierung solcher Dienstleistungen durchsetzen. Gleichzeitig wird an der Monopolstellung der Skyguide bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten von nationaler Bedeutung im Grundsatz unverändert festgehalten.

Bei der Festlegung der Übertragungsvoraussetzungen berücksichtigt der Bundesrat wie bisher politische, wirtschaftliche, unternehmerische und technische Rahmenbedingungen, die eine lückenlose und dauerhafte Erbringung von Flugsicherungsdiensten gewährleisten und den sicheren und effizienten Flugbetrieb im Schweizer Luftraum garantieren. Zur Sicherung der Souveränität des Schweizer Luftraums darf die Flugsicherung im Bereich der militärischen Gefahrenabwehr und der Verteidigung nicht eingeschränkt sein. Eine allfällige Übertragung gewisser Flugsicherungsdienste oder der Bezug von Flugverkehrsdaten soll des Weiteren nur nach umfassender Kosten-Nutzen-Analyse bzw. Folgeabschätzung erfolgen, bei der die vom Bund als Eigner der Skyguide zur Erreichung und Einhaltung der strategischen Zielvorgaben (hoher Sicherheitsstandard, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit) eingehalten werden.

Artikel 6a VFSD legt heute die Einschränkungen zur Zusammenarbeit gemäss Artikel 40b Absatz 3 und 4 LFG abschliessend fest. Gemäss Artikel 6a Absatz 2 VFSD sollen auch künftig folgende Flugsicherungsdienste ausschliesslich durch die Skyguide sichergestellt werden; diese dürfen nicht an ausländische Flugsicherungsdienste übertragen werden:

– Flugsicherungsdienste und die taktische Führung für die Militärluftfahrt;

– Platzverkehrskontrolldienste der Landesflughäfen;

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