Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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141a Buchstabe d LFV legt zudem fest, dass gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft wird, wer diese Meldepflicht verletzt.

Wie in Kapitel 1.19 Umsetzung Just Culture /Redlichkeitskultur dargelegt, dient die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 der Verbesserung der Flugsicherheit, indem gewährleistet wird, dass für die Sicherheit der Zivilluftfahrt relevante Informationen gemeldet, erfasst, gespeichert, geschützt, ausgetauscht, verbreitet und analysiert werden. Auch hier kann auf das vorne zu Absatz 2 Buchstabe a Gesagte verwiesen werden: Es darf für Unternehmen und Privatpersonen kein «Anreiz» bestehen, sicherheitsrelevante Informationen zurückzuhalten. Es muss ihnen daher zugesichert werden können, dass ihre Informationen nur zum beabsichtigten Zweck verwendet werden. Hierfür werden die im Kapitel 19.1. dargelegten Änderungen im LFG vorgenommen.

Die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 trat wie bereits ausgeführt nach der Übernahme durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU am 15. Mai 2016 in der Schweiz in Kraft. Die in dieser EU-Verordnung enthaltenen Vorgaben sind völkerrechtlicher Natur und in der Schweiz seither direkt anwendbar («self-executing»). Sie gehen somit den nationalen Vorgaben vor. Es ist aber bisher in Lehre und Rechtsprechung noch nicht (jedenfalls nicht abschliessend) geklärt worden, inwieweit eine EU-Verordnung unter Artikel 4 BGÖ als «Vorbehalt von Spezialbestimmungen» fallen kann. Dies noch umso mehr, als formell – und damit für eine grammatikalische Auslegung – in diesem Artikel der Begriff «andere Bundesgesetze» für den Vorbehalt spezieller Bestimmungen verwendet wird. Als Folge davon sind die Bestimmungen betreffend die Meldung von Vorfällen lex specialis, welche gemäss Artikel 4 BGÖ als «Spezialbestimmungen» mutatis mutandis vorbehalten sind.

Es ergibt sich daher heute umso mehr zur Klarstellung, dass das BGÖ für Meldungen über Ereignisse, die dem BAZL gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zugegangen sind, nicht anwendbar ist, die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Spezialbestimmung in einem «anderen» Bundesgesetz wie hier dem LFG für den aviatischen Bereich. Der Klarheit und Transparenz halber soll das im neu geschaffenen Artikel 107c Absatz 2 Buchstabe b E-LFG somit zum Ausdruck kommen.

Absatz 2 Buchstabe c

Hier wird ein dritter Bereich als Einschränkung zum BGÖ eingeführt, welcher nicht das BAZL, sondern die SUST betrifft. Es kann zur grundsätzlichen Begründung auf Ziffer 1.23.2 vorne verwiesen werden. Im Einzelnen ist zu dieser Ausnahme für die SUST noch Folgendes zu ergänzen:

Die SUST ist verantwortlich für die Untersuchung spezifischer Ereignisse. Sie ist keine Aufsichtsbehörde und es kommt ihr keine generelle Aufsichtspflicht zu. Das Endergebnis der Untersuchungen ist öffentlich verfügbar, stellt keine Verfügung dar und beschränkt oder entzieht keine Berechtigungen oder Rechte von Personen oder Organisationen. Eine Beschränkung des Öffentlichkeitsprinzips stellt daher eine verhältnismässige Massnahme dar. Das öffentliche Interesse an einer qualitativ hochwertigen Sicherheitsuntersuchung mit wirksamen präventiven Sicherheitsmassnahmen ist höher zu werten, als das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung der amtlichen Dokumente, die Grundlage für die Sicherheitsberichte der SUST bilden. Dies gilt auch für abgeschlossene Untersuchungen und laufende Verfahren im Zusammenhang mit BGÖ-Gesuchen.

Für alle für das Funktionieren des Rechtsstaates wesentlichen Stellen sowie für direkt Betroffene ist die Akteneinsicht in der VSZV detailliert und abschliessend geregelt. Dies gilt auch für die Koordination der Untersuchungshandlungen und Unterlagen mit den Aufsichts- und Strafbehörden.

Art. 108b

Artikel 108b LFG regelt gegenwärtig die Grundsätze zu normalen und erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Diese beinhalteten bislang die Vorgaben, welche Stellen generell Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchzuführen haben, was diese Prüfung umfasst und die Einwilligung der betroffenen Person aufgrund des Eingriffs in ihre Persönlichkeitsrechte. Daneben wurde bisher die Verfügungsbefugnis der

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