Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Flughafenhalterinnen und -halter zusammen mit der Einwilligung in Absatz 3 festgelegt. Da die EUrechtlichen Vorgaben96 zu den normalen Zuverlässigkeitsüberprüfungen direkt anwendbar und hinreichend bestimmt sind, regelt das LFG künftig nur noch die notwendigen, das EU-Recht ergänzenden Bestimmungen für die erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Der Randtitel wird aus diesem Grund dahingehend angepasst, als dass die Bestimmungen in den Artikeln 108b - 108i E-LFG nur noch auf die erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen Anwendung finden.

Absätze 1 und 2

Artikel 108b E-LFG wird totalrevidiert und statuiert in Absatz 1 als Zweck der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung die Prüfung des Sicherheitsrisikos einer Person für den Luftverkehr mit Blick auf ihre sicherheitsempfindliche Tätigkeit.

Die Liste jener Stellen, die erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfungen für ihr Sicherheitspersonal durchzuführen haben, wird weiterhin im LFG aufgeführt, jedoch neu unter Absatz 2 von Artikel 108b E-LFG. Der Umfang der Prüfung wird aus Absatz 2 gestrichen und neu unter Absatz 3 geregelt.

Die Durchführung von erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen des Luftsicherheitspersonals obliegt den betroffenen Bundesorganen i.S.v. Artikel 5 Buchstabe i DSG (Flughafenhalterinnen und -haltern und Erbringern von Flugsicherungsdienstleistungen) sowie verschiedenen privaten Akteuren (z.B. den Luftverkehrsunternehmen, Erbringer von Bordvorräten und Flughafenlieferungen, Fracht- und Postunternehmen). Diese Akteure werden neu unter dem Begriff «verantwortliche Stellen» zusammengefasst. Das EU-Recht schweigt sich darüber aus, wer innerstaatlich für die Durchführung der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung und der damit verbundenen Datenbearbeitung verantwortlich ist, weshalb genauere Vorgaben hierzu im LFG festgelegt werden.

Absatz 2 Buchstabe a - d

Die Adressatenliste in Absatz 2 führt weiterhin aus, bei welchen Personen die verantwortlichen Stellen eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen haben.

Neue Adressaten im Zusammenhang mit der Durchführung von erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen werden in Buchstabe c und d von Artikel 108b Absatz 2 E-LFG festgehalten:

Die internen Mitarbeiter von Skyguide und weiteres externes Personal verfügen mit ihren Unternehmensausweisen und -schlüsseln über einen risikobasierten Zugang zu den Räumlichkeiten von Skyguide. Dies birgt gemäss Analyse von Skyguide ein Restrisiko von Innentätern (Insidern). Diese Personen sollten daher einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen werden. Mit der Schaffung von Artikel 108b Absatz 2 Buchstabe c E-LFG kann auch Skyguide dies direkt umsetzen.

In Buchstabe d wird neu eine generelle Norm statuiert, wonach in der Luftsicherheit tätige Personen einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen werden müssen, wenn nationale oder internationale Vorschriften (z.B. das Luftsicherheitsrecht der EU) dies vorsehen. Diese Regelung soll die folgenden Fälle erfassen:

– Nach der Übernahme von Nummer 11.1.2 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung 2022/1174 müssen alle Sicherheitsbeauftragten (Security Managers) jährlich eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung absolviert haben. Betroffen sind somit nicht nur die Sicherheitsbeauftragten der Flughäfen und Luftverkehrsunternehmen, sondern auch solche von Fracht- und Postunternehmen, Erbringern von Flugsicherungsdienstleistungen sowie Zulieferern von Bordvorräten und Flughafenbedarf.

– Erfahrungsgemäss können künftige Anpassungen des EU-Rechts vorsehen, dass weitere Personen zwingend einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen sind.

– Daneben räumt das EU-Recht den Staaten bei verschiedenen Adressatengruppen ein Wahlrecht ein, wonach sie selber festlegen können, ob sie diese Personen einer normalen oder erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen möchten. Es geht dabei um Personen, die

96 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/103. 51 / 70 COO.2207.111.4.4719319