Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht
eingestellt werden, um (Zugangs-)Kontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als den Sicherheitsbereichen durchzuführen, unbegleiteten Zugang zu gesicherten Waren und Materialien (Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen) haben oder in Bereichen tätig sind, in welchen die Cybersicherheit eine bedeutende Rolle spielt97. Ob diese Personen eine normale oder eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung durchlaufen haben müssen, wird in der VSL geregelt. Gemäss aktueller Risikoanalyse wird bei den dem Wahlrecht unterstellten Personengruppen eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung verlangt. Sollte sich daran aufgrund der Bedrohungslage etwas ändern, können diese Personengruppen dem Regime von erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterstellt werden.
Absätze 3, 4 und 5
Der Umfang einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung wird heute nicht vollständig im LFG abgebildet. Worin sie sich von der normalen Zuverlässigkeitsüberprüfung im Eigentlichen unterscheidet, gibt aktuell nur das EU-Recht98 Auskunft. Der Klarheit und Vollständigkeit halber wird der Umfang der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung, insbesondere die Pflicht zur Beurteilung weiterer, mit Blick auf die konkrete Tätigkeit der betroffenen Person relevanter Informationen neu unter Absatz 3 aufgeführt. Das EU-Recht99 gibt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass die Prüfung des Strafregisterauszugs sowie des Lebenslaufs und allfälliger Lücken mindestens die letzten fünf Jahre umfassen muss.
Art. 107a LFG regelt die Datenbearbeitungsbefugnis, insbesondere auch im Umgang mit besonders schützenswerten Personendaten. Bislang war dieser Artikel auch im Hinblick auf die Durchführung von erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen als gesetzliche Grundlage ausreichend. Aufgrund der Ausweitung der Liste der verantwortlichen Stellen gemäss Artikel 108b Absatz 2 E-LFG, genügen die Bestimmungen von Artikel 107a LFG nicht mehr: So sind beispielsweise Einzelunternehmen, welche in der Luftfrachtsicherheit oder als Zulieferer von Bordvorräten tätig sind, von Artikel 107a LFG nicht erfasst. Die notwendige Datenbearbeitungsbefugnis dieser Stellen wird neu explizit in Absatz 4 von Artikel 108b E-LFG verankert. Ein Sicherheitsrisiko kann sich aufgrund von weltanschaulichen, gesundheitlichen oder strafrechtlichen Informationen ergeben. Damit die verantwortlichen Stellen solche Informationen, sofern ihnen diese vorliegen, in ihre abschliessende Beurteilung miteinbeziehen können, wird die notwendige Befugnis auch für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2 und 5 DSG geschaffen.
Angesichts der Einführung der Datenbearbeitungsbefugnis in Absatz 4 wird die Pflicht der verantwortlichen Stellen, bei der betroffenen Person eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen, in einen neuen Absatz 5 verschoben.
Die Verfügungsbefugnis der Flughafenhalterin oder des Flughafenhalters wird aus Absatz 3 ebenfalls gestrichen und bildet aus gesetzessystematischen Gründen Bestandteil eines neuen Artikels 108f E-LFG.
Art. 108c
Randtitel
Artikel 108c E-LFG regelt abgesehen von der Weitergabe von Daten durch die verantwortlichen Stellen die Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei. Dies soll mit einer Ergänzung im Randtitel zum Ausdruck gebracht werden («2. Datenbearbeitung durch die kantonalen Polizeistellen»).
97 Nummer 11.1.2 Buchstabe a) - c) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 der Kommission vom 25. September 2019.
98 Nummer 11.1.3 d) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/103.
99 Nummer 11.1.3 b) und c) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/103. 52 / 70 COO.2207.111.4.4719319