Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Absatz 1
Da die verantwortlichen Stellen keinen direkten Zugang zu allen, für die Zivilluftfahrt sicherheitsrelevanten Informationen haben, liegt die Abklärung des Sicherheitsrisikos nach wie vor in der Verantwortung der zuständigen kantonalen Polizeistelle: Bislang konnten die Flughafenhalterin oder der Flughafenhalter und die Luftverkehrsunternehmen an die zuständige Kantonspolizei herantreten und ihnen die entsprechenden Daten der zu überprüfenden Personen bekanntgeben. Diese Regelung wurde im Rahmen der Erarbeitung des PMT eingebracht, wobei zu jenem Zeitpunkt die Flughafenhalterin oder der Flughafenhalter und die Luftverkehrsunternehmen noch nicht zur Einholung und Prüfung umfassender Informationen verpflichtet waren. Die Polizei sollte Abklärungen des Sicherheitsrisikos lediglich in Einzelfällen tätigen. Dass durch das EU-Recht jährlich zwingend eine flächendeckende Überprüfung des am Flughafen oder bei einem Luftverkehrsunternehmen tätigen Luftsicherheitspersonals notwendig sein wird, wurde erst nach Verabschiedung der Botschaft des PMT bekannt. Das nationale Recht wird daher angepasst und die bestehende «Kann»-Vorschrift im Einklang mit dem EU-Recht als eine Pflicht ausgestaltet.
Da sich mit der Anpassung von Artikel 108b Absatz 2 E-LFG der Kreis der verantwortlichen Stellen, welche für die Durchführung von erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen verantwortlich sind, vergrössert, sollen alle dort genannten verantwortlichen Stellen zur Abklärung des Sicherheitsrisikos an die zuständige Kantonspolizeistelle herantreten.
Die verantwortlichen Stellen geben der Polizei jene Personendaten bekannt, welche für eine Erhebung und Kontrolle der Informationen gemäss Artikel 108b Absatz 3 E-LFG notwendig sind.
Absätze 2 - 6
Das EU-Recht schreibt nicht vor, welche Datenbanken und Informationsquellen die Behörden im Zusammenhang mit der Abklärung des Sicherheitsrisikos einsehen sollen. Nummer 11.1.3 Buchstabe d) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 spricht lediglich von «Erkenntnisse und sonstige einschlägige Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen und nach deren Einschätzung für die Eignung einer Person zur Ausübung einer Funktion, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordert, von Belang sein können».
Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit werden durch die Kantonspolizeistellen nur jene Daten bearbeitet, die für die Abklärung des Sicherheitsrisikos zwingend notwendig sind. Bislang bestimmt das LFG, dass die Strafregistereinträge der betroffenen Person geprüft sowie nachrichtendienstlicher Informationen eingeholt werden sollen. Daneben prüft die Polizei heute jedoch auch, ob sicherheitsrelevante Informationen über die betroffene Person in den kantonspolizeilichen Datenbanken sowie jenen des Bundes vorliegen. Auf verschiedene polizeiliche Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei haben die Kantonspolizeistellen indessen heute zum Zwecke der Abklärung des Sicherheitsrisikos in der Luftfahrt keinen Zugriff, da sowohl auf Gesetzes- als auch auf Verordnungsstufe die entsprechenden Grundlagen fehlen. Daneben haben die Erfahrungen der letzten zwei Jahre gezeigt, dass der Zugriff auf das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des Staatsekretariats für Migration sowie das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) des Bundesamtes für Polizei für die hinreichende Identifikation der zu überprüfenden Personen notwendig ist. Der Mindestkatalog an einzusehenden Datenquellen wird daher in Absatz 2 erweitert.
Absatz 3 Buchstabe a erlaubt es den zuständigen Kantonspolizeistellen, bei Bedarf bei der Bundesanwaltschaft sowie der kantonalen Staatsanwaltschaft weitere Einkünfte einzuholen. Dies kann dann geboten sein, wenn der Strafregisterauszug einen Eintrag zu einem laufenden Verfahren aufweist, sich aber über die konkreten Umstände des Verfahrens ausschweigt. Buchstabe b statuiert die Bearbeitung von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Informationen aus sozialen Netzwerken, die nur für einen geschlossenen Personenkreis bestimmt sind, gelten nicht als öffentlich zugänglich und dürfen nicht erhoben werden.
Welche Informationssysteme und Datenbanken in welcher Form und welchem Umfang eingesehen werden, wird auf Verordnungsstufe geregelt (neue Delegationsnorm in Absatz 6). In diesem Zusammenhang ist bei Bedarf auch das diesen Informations- und Datenquellen zugrunde liegende Recht anzupassen.
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