Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Die Änderungen von Artikel 108b Absätze 2 und 3 E-LFG soll nicht nur die umfassende Abklärung des Sicherheitsrisikos durch die zuständige Polizei erleichtern und die Qualitätssicherheit gewährleisten, sondern auch die Transparenz und Rechtsgleichheit der Datenbearbeitung bei den zu überprüfenden Personen erhöhen.
Die bislang geltenden Absätze 3 und 4 LFG, welche die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit ausländischen Polizeistellen und den verantwortlichen Stellen regeln, werden aufgrund des neuen Absatz 3 nach unten verschoben (neu Artikel 108c Absätze 4 und 5 E-LFG). Inhaltlich werden sie grundsätzlich unverändert übernommen, mit Ausnahme der entsprechenden Anpassung des neuen Adressatenkreises gemäss Artikel 108b Absatz 2 E-LFG («verantwortlichen Stellen» anstelle von «Flughafenhalter und Luftverkehrsunternehmen»). Mit Blick auf datenschutzrechtliche Bestimmungen wird der Umfang der bereits jetzt bearbeiteten, besonders schützenswerten Personendaten präzisiert.
Art. 108d
Von den zuständigen kantonalen Polizeistellen wurde vereinzelt die Festlegung eines Rahmens und konkrete Beurteilungskriterien für das abzuklärende Sicherheitsrisiko gewünscht. Eine entsprechende Definition des Sicherheitsrisikos wird nun in Artikel 108d E-LFG eingeführt.
Ein Sicherheitsrisiko besteht gemäss Artikel 108d Absatz 1 E-LFG, wenn aufgrund der erhobenen Daten Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bestehen, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Bereich der Luftsicherheit ordnungsgemäss auszuführen. Bei der Beurteilung gelten die Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie die konkreten Umstände des Einzelfalls. Relevant ist dabei insbesondere die Tätigkeit, welche die zu überprüfende Person im Zusammenhang mit der Luftfahrtsicherheit ausübt. Bestimmte sicherheitsrelevante Informationen können im Hinblick auf die Tätigkeit der zu überprüfenden Person keinen nennenswerten Einfluss auf die Luftfahrtsicherheit haben.
Gemäss der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) stellen psychische Gebrechen und Suchterkrankungen in erster Linie ein mögliches Risiko für die Flugsicherheit (Safety) und nicht für die Luftsicherheit (Security) dar. In der Flugsicherheit wird ihnen durch verschiedene Massnahmen (z.B. regelmässige medizinische Kontrollen, Schulungen) begegnet. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist eine Sicherheitsmassnahme, die dem Zweck dient, mögliche Modi Operandi, wie beispielsweise das Platzieren einer Bombe in einem Flugzeug, zu verhindern. Ob eine sucht- oder psychisch kranke Person ein Sicherheitsrisiko für die Luftsicherheit darstellt, ist daher im Einzelfall stets genau abzuwägen. Ein Sicherheitsrisiko kann etwa gegeben sein, wenn aufgrund eines psychischen Gebrechens oder einer Suchterkrankung bereits Straftaten begangen wurden, die für die Sicherheit des Luftverkehrs von Relevanz sein können. Dass eine Person an einer psychischen Krankheit oder einer Sucht leidet, ist jedoch für sich genommen nicht bereits ein Sicherheitsrisiko.
Artikel 108d Absatz 2 listet beispielhaft auf, in welchen Fällen Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person bestehen können. Auf weitere Konkretisierungen zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos wurde auf Gesetzesstufe verzichtet. Solche Beurteilungskriterien wurden bisher im vertraulichen Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt (NASP) aufgeführt. Es handelt sich dabei hauptsächlich um eine Auflistung von Straftatbeständen. Die Liste soll aus dem NASP herausgelöst, revidiert und in die VSL integriert werden.
Art. 108e
Aufgrund des neu eingeführten Artikels 108d E-LFG «Sicherheitsrisiko» werden die Grundlagen für die Einschätzung der zuständigen Polizei an die verantwortlichen Stellen neu unter Artikel 108e E-LFG aufgeführt. Dabei wird neu explizit festgehalten, dass diese Einschätzung zu begründen ist. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Endentscheid, ob eine überprüfte Person angestellt wird oder die Anstellung bzw. die mit der Anstellung verbundene Funktion weitergeführt wird, bei der verantwortlichen Stelle liegt. Stellt die betroffene Person ein Sicherheitsrisiko dar, muss das Anstellungsverhältnis im schlimmsten Fall aufgelöst werden. Ein solcher Entscheid muss hinreichend begründet werden können, insbesondere in jenen Fällen, in welchen die verantwortliche Stelle (Flughafenhalterin und -halter sowie Skyguide) ihren Entscheid zu verfügen hat (Begründungspflicht).
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