Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten

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Um Doppelüberprüfungen innerhalb der Schweiz zu vermeiden, soll es den zuständigen Kantonspolizeistellen ermöglicht werden, eine negative Einschätzung auch anderen kantonalen Polizeistellen, welche mit der Abklärung des Sicherheitsrisikos betraut sind, mitzuteilen (Artikel 108e Absatz 2 E-LFG).

Art. 108f

Die Erfahrungen seit der Einführung des Regimes zur Durchführung von erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen haben gezeigt, dass verschiedene Prozesse im Hinblick auf den Entscheid über das Sicherheitsrisiko durch die verschiedenen betroffenen Unternehmen und Behörden teilweise unklar sind und nicht nach den jeweiligen Bedürfnissen in der Praxis gehandhabt werden. Mit der Einführung eines neuen Artikels 108f E-LFG sollen Vorgaben zum Entscheid und zum Rechtsschutz erweitert und präzisiert werden.

Absatz 1

Wie bereits erwähnt, obliegt es der verantwortlichen Stelle, ob sie aufgrund des abgeklärten Sicherheitsrisikos eine Zuverlässigkeitsüberprüfung als bestanden bzw. nicht bestanden beurteilt. Sie teilen diesen Entscheid der beurteilten Person mit. Da die zuständige Kantonspolizeistelle über eine grössere Expertise im Bereich Risikobeurteilung von Personen verfügt, sind die verantwortlichen Stellen grundsätzlich gehalten, der Einschätzung der Polizei gemäss Artikel 108e Absatz 1 E-LFG zu folgen. Sofern die verantwortliche Stelle jedoch über weitere Informationen verfügt, die im Ergebnis eine andere Entscheidung erforderlich macht, sollen sie von der polizeilichen Einschätzung ausnahmsweise abweichen können. Dies kann beispielsweise bei innerbetrieblichen und sicherheitsrelevanten Informationen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der zu überprüfenden Person der Fall sein, welche der Polizei nicht vollumfänglich vorliegen.

Absätze 2 - 4

Der Flughafenhalterin bzw. dem Flughafenhalter kommt nach wie vor Verfügungsbefugnis zu. Dies gilt neu auch für Skyguide. Eine Verfügung wird unverändert dann erlassen, wenn dies die beurteilte Person beantragt. Die übrigen verantwortlichen Stellen sind private (juristische) Personen. Allfällige Änderungen oder Beendigungen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer negativen Beurteilung richten sich nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Privatrechts.

Die Durchführung von erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen ist ein Massengeschäft. Allein für die Flughafen Zürich AG und den Aéroport International de Genève wurden in diesem Zusammenhang durch die Kantonspolizei Zürich und Genf im Jahr 2022 rund 11'000 bzw. 7’500 Sicherheitsrisikoabklärungen durchgeführt. Die Flughafenhalterin bzw. der Flughafenhalter sollen sich insbesondere bei einem negativen Entscheid zwar auf die durch die Polizei erstellte begründete Einschätzung stützen. Beim Entscheid über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Zuverlässigkeitsüberprüfung liegen ihr oder ihm jedoch nicht alle Informationen im Detail vor, welche die Polizei beurteilt hat. Eine Weitergabe aller Informationen an die verantwortlichen Stellen, wäre unverhältnismässig und teilweise aufgrund der Sensitivität der Informationen (z.B. bei nachrichtendienstlichen Informationen) gar nicht oder nicht in geeigneter Weise möglich. Die Verfügung der Flughafenhalterin oder des Flughafenhalters und von Skyguide ist daher nur summarisch zu begründen. Artikel 108f Absatz 3 E-LFG legt fest, dass die Begründung zumindest die Gründe aufführen muss, die zum Ergebnis einer negativen Beurteilung geführt haben sowie die damit verbundenen Folgen (z.B. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hat die betroffene Person die Akten bei jener Behörde einzuverlangen, welche die entsprechenden Informationen verwaltet (Artikel 108f Absatz 4 E-LFG).

Art. 108g

Auch die Pflicht zur regelmässigen Wiederholung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen wird aufgrund der geänderten Systematik des Gesetzestextes nach unten verschoben und in einem neuen Artikel 108g

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