Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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E-LFG statuiert. Der Artikel bleibt jedoch inhaltlich unverändert. Die Wiederholungsfristen für die erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung richten sich dabei nach dem einschlägigen EU-Recht und beträgt zwölf Monate100.
Art. 108h
Jeder Staat trägt eigens die Verantwortung für die Durchführung und Akzeptanz einer Zuverlässigkeitsüberprüfung. Um eine Zuverlässigkeitsüberprüfung eines anderen Staates anerkennen zu können, muss deren Ergebnis hinreichend verifiziert werden können. Die Möglichkeit der Anerkennung von in der Schweiz durchgeführten und bestandenen Zuverlässigkeitsüberprüfungen durch einen anderen EU-/EFTA-Mitgliedstaat wird neu in Artikel 108h E-LFG geregelt. Die zuständige ausländische Behörde oder die ausländischen Unternehmen (z.B. Flughafenhalter, Luftverkehrsunternehmen, Frachtunternehmen, Flugsicherungsdienstleister, etc.) – letztere, sofern sie gemäss jeweiliger nationaler Organisation für die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung verantwortlich sind – sollen daher gemäss Artikel 108h Absatz 1 an die verantwortlichen Stellen herantreten können. Sie sollen die Zustellung der Bestätigung der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie der dieser zugrunde liegenden Informationen beantragen können. Auch hier gilt, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit die verantwortlichen Stellen nur jene Informationen weitergeben dürfen, welche für die Abklärung und Beurteilung der Zuverlässigkeit notwendig sind.
Die Weitergabe dieser Informationen ist indessen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person erlaubt und muss unter Beachtung der entsprechenden Datenschutzbestimmungen zur Weitergabe von Personendaten ins Ausland erfolgen (Artikel 108h Absatz 2 E-LFG).
Art. 108i
Der neue Artikel 108i E-LFG regelt explizit, dass die Kosten für die Abklärung des Sicherheitsrisikos, welche der zuständigen Kantonspolizei im Rahmen der Durchführung von erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen entstehen, durch die verantwortlichen Stellen zu tragen sind.
II Übergangsbestimmung
Die Bestimmung klärt (deklaratorisch), dass die neuen Normen nach Inkrafttreten auf hängige Verfahren Anwendung finden. Ausgenommen davon sind Verfahren, welche in der Hauptsache bereits bei einem Gericht hängig sind.
III Änderung anderer Erlasse:
Art. 237 Ziff. 3. StGB
In seinem Bericht "Fehlerkultur: Möglichkeiten und Grenzen ihrer rechtlichen Verankerung" weist der Bundesrat darauf hin, dass insbesondere im Bereich Zivilluftfahrt im Rahmen künftiger, sektorspezifischer Gesetzgebungsprojekte die Abschaffung bestimmter Gefährdungstatbestände (auch) des Kernstrafrechts zu prüfen resp. denkbar sei.101
Mit Artikel 237 verfügt das schweizerische Strafgesetzbuch über einen Gefährdungstatbestand, dessen Anwendungsbereich durch die Rechtsprechung weit gefasst worden ist (noch nicht abgeschätzt werden kann, inwieweit die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung102 eine Einschränkung bewirken wird). Insbesondere die betroffenen Aviatikerinnen und Aviatiker kritisieren an Artikel 237 StGB –
100 Ziffer 11.1.7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission vom 23. Januar 2019.
101 Fehlerkultur: Möglichkeiten und Grenzen ihrer rechtlichen Verankerung, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 20.3463 (RK-S), 9. Dezember 2022, BBl 2022 776, insbesondere Ziff. 6.3.1 (und Ziff. 6.3.3).
102 Siehe BGE 149 IV 116 vom 29. März 2023.
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