Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/8: Klimaschutz-Verordnung · 40 Seiten

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Klimaschutz-Verordnung Erläuternder Bericht

202228 über das öffentliche Beschaffungswesen einen entsprechenden Auftrag vergeben. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 KlG können Finanzhilfen bis Ende 2030 zugesichert werden. Für Gesuche, die nach dem 1. September 2030 eingereicht werden, oder Gesuche, die zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig sind, besteht kein Anspruch auf Finanzhilfe mehr. Finanzhilfen werden nur für Massnahmen ausgerichtet, die ohne diese Förderung nicht realisiert würden. So werden Mitnahmeeffekte verhindert. Somit darf gemäss Artikel 26 SuG der Gesuchsteller erst mit dem Bau bzw. der Umsetzung der Massnahme beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe zugesichert worden ist (Abs. 1).

Mehrere Unternehmen oder Betriebsstätten können sich zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen, um eine Finanzhilfe zu erhalten. Das ist beispielsweise dann möglich, wenn verschiedene Unternehmen an ihrem jeweiligen Standort CO2 abscheiden und als Cluster eine gemeinsame Infrastruktur für Verflüssigung, Zwischenlagerung und Transport des abgeschiedenen CO2 nutzen. Ein anderes Beispiel wäre eine Massnahme, die einen zusammenhängenden Prozess über mehrere Unternehmen auf einem Areal umfasst. Auch ein Konsortium ist möglich, in dem sich ein Unternehmen als Anwender für die Umsetzung einer Massnahme mit einem Hersteller und/oder einem Lieferanten zusammenschliesst, sofern der Anwender das Gesuch einreicht und der Empfänger der Finanzhilfe ist. Unternehmen, die sich als Gemeinschaft zusammenschliessen, sind in der Organisationsform frei, teilen diese dem Bund jedoch mit. Sie bezeichnen eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese ist die Ansprechpartnerin des BFE, die Adressatin allfälliger Verfügungen, und an sie erfolgt die Auszahlung der Finanzhilfe (Empfängerin im Sinn von Art. 28ff. SuG), ausser die zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossenen Unternehmen haben sich auf einen Zahlungsplan geeinigt und reichen diesen mit dem Gesuch ein. Im letzteren Fall gelten mehrere Unternehmen als Empfängerinnen im Sinne von Artikel 28ff. SuG. Jedes der Unternehmen muss über einen Fahrplan nach Artikel 5 KlG verfügen. Für Branchen, die einen Branchenfahrplan nach Artikel 6 erstellt haben, kann eine Programmträgerschaft als Vertreterin ein Programm einreichen. Die Programmträgerschaft kann der Branchenverband oder ein beauftragter Dritter sein. Programme richten sich in der Regel an eine grosse Anzahl von Unternehmen. Sie beinhalten Massnahmen aus einem Branchenfahrplan, die bei vielen Unternehmen einer Branche umgesetzt werden können. Die Programmträgerschaft meldet dem Bund regelmässig die Unternehmen, welche die Massnahmen an ihrem Standort neu umsetzen, und ist die Empfängerin der Finanzhilfe (Abs. 2).

Das Gesuch muss Angaben enthalten über die Art der Massnahmen, deren Innovationsgrad und woraus sich die Neuartigkeit des Vorhabens ableitet (Abs. 3 Bst. a) sowie ob die Massnahmen der Entwicklungsphase 4 «Demonstrationszwecke», 5 «Marktzulassung und Markteinführung» oder 6 «Marktdiffusion» zuzurechnen sind (Bst. b).29 Ebenfalls anzugeben ist der Umfang der angestrebten Negativemissionen oder der Umfang der angestrebten Verminderung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen am Standort des Unternehmens oder der Betriebsstätte30, sowie der Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen in einem direkten vor- oder nachgelagerten Prozess, jeweils in Tonnen CO2eq (Bst. c). Im Weiteren sind Angaben zu den anrechenbaren Kosten der Massnahmen gemäss Artikel 13 Absatz 4 KlV erforderlich (Bst. d). Um Mitnahmeeffekte auszuschliessen, kann die Finanzhilfe in Form der Investitions- und Betriebsbeiträgen höchstens die Mehrkosten der innovativen Massnahmen gegenüber konventionellen Techniken umfassen. Die Mehrinvestition als Differenz der Kosten der innovativen Massnahmen gegenüber der konventionellen Technik ist in einem einfachen Vergleich nachzuweisen (Bst. e). Zudem sind das Kosten-Nutzen-Verhältnis unter Berücksichtigung der Rentabilität (Return on Investment) (Bst. f) und allfällig zugesagte oder erhaltene Förderungen von Bund, Kanton oder Gemeinde anzugeben (Bst. g). Bei besonders kostenintensiven Massnahmen können für den Umsetzungsstand geeignete Zwischenziele als Teil des Gesuchs eingereicht werden, die zu einer früheren Auszahlung führen können (Bst. h). Im Weiteren sind Angaben über die positiven und negativen Auswirkungen zu machen, welche die Massnahmen auf die Umweltbelastung

28 SR 172.056.1

29 Masterplan Cleantech. Eine Strategie des Bundes für Ressourceneffizienz und erneuerbare Energien. BFE, 2011. Abrufbar unter: www.bfe.ch > News und Medien > Publikationen.

30 Bei Unternehmen die Luftfahrzeuge, Lastwagen, Sattelschlepper und Schiffe betreiben, gelten Treibhausgasemissionen die durch deren Betrieb verursacht sind, als direkte Emissionen im Unternehmen. 17/40 054.10-00772/00002/00018/R114-1275